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Im Mittelpunkt steht der Klient.

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Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

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Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

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Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
Vorausschauende und steueroptimale Beratung, die ganz an Sie und Ihr Unternehmen angepasst ist, steht bei uns im Mittelpunkt.

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Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

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Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Umsatzsteuer bei Menüpreisen

Februar 2017

Da zwar Speisen dem begünstigten Umsatzsteuersatz von 10% unterliegen, Getränke jedoch mit 20% USt zu belasten sind, stellt sich bei Menüs schon seit jeher die Frage, wie der Pauschalpreis (für Speisen und Getränke) aufzuteilen und dem jeweils anzuwendenden Steuersatz zu unterwerfen ist. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte sich unlängst (GZ Ro 2014/15/0039 vom 20.12.2016) mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem ein Fast-Food-Restaurant die Aufteilung des Gesamtpreises für ein Menü anhand der sogenannten Kostenmethode vornahm. Konkret wurden die Menüpreise auf Basis eines einheitlichen Aufschlags auf die Kosten der Speisenkomponente einerseits und die Kosten der Getränkekomponente andererseits, kalkuliert.

Der VwGH führte mit Verweis auf frühere Rechtsprechung wiederholt aus, dass der Aufteilung des Pauschalentgelts im Verhältnis der Einzelverkaufspreise (dies entspricht der linearen Kürzung) der Vorzug zu geben ist, da diese bereits feststehen und keine eigene Kalkulation erfordern. Dies entspricht auch der Ansicht des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH), der zufolge die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises bei sogenannten "Spar-Menüs“ nach der "einfachstmöglichenAufteilungsmethode zu erfolgen habe. Nach Ansicht des VwGH und entgegen der Meinung des Bundesfinanzgerichts widerspricht dies auch nicht der EuGH-Rechtsprechung. Der EuGH (Rs C-291/03, My Travel plc. vom 6. Oktober 2005) gibt nämlich ebenso der Methode der linearen Aufteilung schon deshalb den Vorzug, weil diese aus sich heraus einfacher als die auf die tatsächlichen Kosten gestützte Methode ist. Zwar ist ein Abweichen von dieser Methode möglich – etwa, wenn der Marktwert als Bemessungsgrundlage für die USt nicht sachgerecht ist, weil er höher als der Kaufpreis (Gegenleistung) für das Menü wäre. Im konkreten Fall war jedoch kein Grund für eine solche Ausnahme.

Schließlich spricht auch für die Aufteilung im Verhältnis der Einzelverkaufspreise, dass dem Kunden als umsatzsteuerlichen Endverbraucher bereits bei Abschluss des Geschäfts bekannt sein muss, in welcher Höhe Mehrwertsteuer anfällt. Durch Kenntnis der Einzelverkaufspreise der Bestandteile des Pauschalangebots ("Spar-Menüs“) ist dies möglich. Anders verhält es sich jedoch bei der "Kostenmethode“, da der Besucher eines Fast-Food-Restaurants in der Regel vorweg keine näheren Kenntnisse über die dem Unternehmen angefallenen Kosten hat.

Bild: © Jakub Krechowicz - Fotolia

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