Erfolgreich steuern

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Damit Ihr Unternehmen immer bestens auf Kurs bleibt.

Im Mittelpunkt steht der Klient.

Im Mittelpunkt der Klient

Wir sind für Sie da, betreuen Sie individuell,kompetent und kostentransparent.

Gemeinsam mehr erreichen

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Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

Vorausschauend planen

Vorausschauend kalkulieren

Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

WIR BETREUEN SIE INDIVIDUELL & FAIR.

Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
Vorausschauende und steueroptimale Beratung, die ganz an Sie und Ihr Unternehmen angepasst ist, steht bei uns im Mittelpunkt.

Weil Erfolg planbar ist.

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UNSER LEITBILD

Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

Wir sind ein kundenorientiertes Unternehmen, das die Wünsche seiner Klienten schnell, gewissenhaft, verlässlich und kompetent ausführt.

Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

Unsere Wissen ist Ihr Gewinn

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Privatfahrten müssen auch im Fahrtenbuch erfasst werden

April 2016

Bei Betriebsprüfungen werden Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem KFZ stehen, in der Regel besonders genau unter die Lupe genommen. Wird das KFZ zu mehr als 50% betrieblich genutzt, stellt das Auto Betriebsvermögen dar. Es sind die tatsächlichen Kosten (bei Ausscheiden eines Privatanteils) anzusetzen. Wird das KFZ zu weniger als 50% betrieblich genutzt, kann der Unternehmer wahlweise die tatsächlichen Kosten oder das amtliche Kilometergeld ansetzen. Wird das Kilometergeld in Anspruch genommen, reicht der Nachweis, dass es sich dem Grunde nach um eine beruflich notwendige Fahrt handelt.

Werden die tatsächlichen Kosten unter Abzug eines Privatanteils angesetzt, muss der Privatanteil anhand eines Fahrtenbuches nachgewiesen werden. An ein Fahrtenbuch sind strenge formale Voraussetzungen geknüpft. Darin sind Reisetag (Datum), Reisedauer (Uhrzeit), Ausgangs- und Zielpunkt der Reise, der Reisezweck, Anfangs- und Endkilometerstände und Anzahl der gefahren Kilometer festzuhalten. Zur Grundvoraussetzung eines Fahrtenbuchs zählt auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden muss. Diverse Urteile in der Vergangenheit haben bereits ausgeführt, dass mittels Computerprogramm MS-Excel (oder mit der Hilfe ähnlicher Programme) geführte Fahrtenbücher diese Voraussetzung nicht erfüllen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass zu einem früheren Zeitpunkt eingegebene Daten nachträglich verändert werden.

In einem kürzlich ergangenen Urteil des BFG (GZ RV/7101452/2010 vom 25.11.2015) wurde nun auch festgehalten, dass in einem Fahrtenbuch nicht nur die beruflich bedingten Fahrten, sondern auch die Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auszuweisen sind. Grundsätzlich sind auch die Gesamtkosten durch Belege nachzuweisen. Führt der Steuerpflichtige kein solches Fahrtenbuch und erbringt er keinen Nachweis dafür, welche Fahrten im Interesse seiner Tätigkeit notwendig waren, ist die Abgabenbehörde berechtigt, die Fahrtkosten zu schätzen. Einem Fahrtenbuch, das nur die betrieblichen bzw. beruflich bedingten Fahrten enthält, kann keine volle Beweiskraft zuerkannt werden.

Bild: © Superingo - Fotolia

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