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Wir sind für Sie da, betreuen Sie individuell,kompetent und kostentransparent.

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Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

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Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

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Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
Vorausschauende und steueroptimale Beratung, die ganz an Sie und Ihr Unternehmen angepasst ist, steht bei uns im Mittelpunkt.

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Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

Wir sind ein kundenorientiertes Unternehmen, das die Wünsche seiner Klienten schnell, gewissenhaft, verlässlich und kompetent ausführt.

Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKV)

Januar 2014
Kategorien: Klienten-Info

Ende November 2013 wurde vom BMF eine Verordnung zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung veröffentlicht (BGBl. II 369/2013), welche mit 1.1.2014 in Kraft getreten ist. Die Intention dieser Regelung ist es, Umsatzsteuerausfälle und Vorsteuerbetrugsvorgänge durch die Ausweitung des Reverse-Charge-Systems (Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger) zu unterbinden. Folgende Umsätze sind ab 1.1.2014 davon betroffen:

  • Lieferungen von Videospielkonsolen, Laptops und Tablets, sofern das ausgewiesene Entgelt mindestens 5.000 € beträgt.
  • Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen Energiehändler.
  • Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten.
  • Lieferungen von bestimmten Metallen. Betroffen sind vor allem rohe Edelmetalle wie Diamanten, Gold und Silber sowie Waren aus unedlen Metallen wie Eisenrohre oder Drähte aus Aluminium. Nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen jedoch Erzeugnisse wie Schrauben, Bolzen, Nieten und ähnliche Waren aus Eisen oder Stahl sowie Haushaltsartikel wie Schwämme oder Putzlappen zum Scheuern und Polieren aus Eisen oder Stahl. Im Einzelfall ist ein Abgleich mit Kapitel 71 und Abschnitt XV der Kombinierten Nomenklatur sowie den im Detail angeführten Ausnahmepositionen in der Verordnung erforderlich. Nicht in den Anwendungsbereich fallen auch Umsätze, für welche die Schrott-Umsatzsteuerverordnung oder die Differenzbesteuerung gilt.

Sofern Zweifel bestehen, ob eine Lieferung unter die Verordnung fällt, kann vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt. Die übergegangene Steuerschuld ist in Kennzahl 032, die korrespondierende Vorsteuer in Kennzahl 089 in der Umsatzsteuervoranmeldung einzutragen.

Aufgrund des Umstandes, dass der Zeitraum zwischen Veröffentlichung und Anwendung der Verordnung sehr kurz ausfällt, sind in der Praxis in den ersten Monaten Umsetzungsschwierigkeiten zu erwarten. Zu beachten ist insbesondere:

Empfänger der unter die Verordnung fallenden Leistungen dürfen ab 1.1.2014 keine Rechnungen mit dem Ausweis einer Umsatzsteuer akzeptieren (es kommt ja zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger), da diese nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Sofern Sie die oben genannten Leistungen erbringen, stellen Sie ab 1.1.2014 keine Umsatzsteuer in Rechnung, da es anderenfalls zur Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung kommt!

Gerade bei Branchen (beispielsweise Stahl- und Metallhandel), bei denen geführte Artikel zum Teil unter die Verordnung und zum Teil nicht in den Anwendungsbereich für das Reverse-Charge-System fallen und die täglich eine Vielzahl von Rechnungen ausstellen, sind entsprechende Vorkehrungen in den IT-gestützten Fakturierungsprogrammen zu treffen.

Bild: © Yanik Chauvin - Fotolia

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