Erfolgreich steuern

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Damit Ihr Unternehmen immer bestens auf Kurs bleibt.

Im Mittelpunkt steht der Klient.

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Wir sind für Sie da, betreuen Sie individuell,kompetent und kostentransparent.

Gemeinsam mehr erreichen

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Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

Vorausschauend planen

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Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

WIR BETREUEN SIE INDIVIDUELL & FAIR.

Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
Vorausschauende und steueroptimale Beratung, die ganz an Sie und Ihr Unternehmen angepasst ist, steht bei uns im Mittelpunkt.

Weil Erfolg planbar ist.

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UNSER LEITBILD

Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

Wir sind ein kundenorientiertes Unternehmen, das die Wünsche seiner Klienten schnell, gewissenhaft, verlässlich und kompetent ausführt.

Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Zahlungsverzugsgesetz - pünktlich zahlen zahlt sich aus

Juni 2013

Das Mitte März 2013 in Kraft getretene Zahlungsverzugsgesetz sieht strengere Konsequenzen bei nicht fristgerechter Bezahlung vor und soll dazu beitragen, die bei dem Gläubiger durch die Verzögerung hervorgerufenen Kosten zu verringern. Eine wesentliche Neuerung gilt bei Banküberweisungen zwischen Unternehmern (B2B) bzw. zwischen Privaten (C2C) und sieht vor, dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit bereits auf dem Gläubigerkonto gutgeschrieben sein muss, sodass dieser über den Betrag verfügen kann. Für ein möglichst langes Hinauszögern der Zahlung ohne negative Konsequenzen, etwa in Form von Verzugszinsen, ist hilfreich, dass die Banken - jedenfalls im innerstaatlichen Zahlungsverkehr, der nicht in Papierform (z.B. durch Online-Banking) erfolgt - nunmehr sicherstellen müssen, dass der überwiesene Betrag dem Empfänger spätestens am nächsten Geschäftstag gutgeschrieben wird. Wie bisher und früher allgemein gültig, ist es hingegen bei Überweisungen von Privaten an Unternehmer ausreichend, wenn der Überweisungsauftrag am Tag der Fälligkeit getätigt wird. Unterlässt der Schuldner die Zahlung bzw. veranlasst er diese zu spät, trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn ein Fehlverhalten des Bankinstituts des Gläubigers vorliegt.

Eine zu begrüßende Begleitmaßnahme wurde in Hinblick auf Mietverhältnisse geschaffen. Um zu verhindern, dass unzählige Daueraufträge geändert werden müssen, hat der Mietzins bei Mietverhältnissen zwischen Unternehmern sowie zwischen Privaten jeweils spätestens am 5. des Monats am Vermieterkonto einzugehen. Ohne diese Begleitmaßnahme wäre infolge der geänderten Grundregel der Monatserste Stichtag und ein alter Dauerauftrag mit Zahlungsanweisung am Monatsersten nicht ausreichend. Für Mietverhältnisse zwischen Privaten und Unternehmern ändert sich nichts, da die Beauftragung am Monatsersten nach wie vor keine negativen Konsequenzen nach sich zieht.

Bei Zahlungsverzug kann der Gläubiger regelmäßig Mahnspesen und Verzugszinsen verrechnen. Als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten stehen ihm 40 € als Pauschalbetrag für Mahnspesen zu, wobei auch darüber hinausgehende tatsächliche Kosten wie z.B. Rechtsanwaltskosten an den Schuldner weiterbelastet werden können. Für die Geltendmachung des Pauschalbetrags muss weder ein konkreter Schaden beim Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung nachgewiesen werden, noch muss der Schuldner am Zahlungsverzug schuld sein. Bei den Verzugszinsen sieht das Zahlungsverzugsgesetz wiederum eine Differenzierung vor. Zwischen Unternehmern liegen die gesetzlichen Verzugszinsen nunmehr 9,2 Prozentpunkte über dem geltenden Basiszinssatz (daher aktuell bei 9,08 % - siehe dazu den Beitrag in dieser Ausgabe), vorausgesetzt der Schuldner ist für den Zahlungsverzug verantwortlich. Ist dies nicht der Fall, so bemessen sich die Verzugszinsen nur auf 4 %. Die 4 % Verzugszinsen gelten auch für Geldschulden zwischen Privaten und Unternehmern (B2C). Wie bisher ist der Gläubiger berechtigt, ab dem ersten Tag nach Fälligkeit Verzugszinsen zu verrechnen, eine vorherige Mahnung ist nicht Voraussetzung. Ein völliger vertraglicher Ausschluss von Verzugszinsen ist nichtig.

Bild: © Superingo - Fotolia

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