Erfolgreich steuern

Erfolgreich steuern

Damit Ihr Unternehmen immer bestens auf Kurs bleibt.

Im Mittelpunkt steht der Klient.

Im Mittelpunkt der Klient

Wir sind für Sie da, betreuen Sie individuell,kompetent und kostentransparent.

Gemeinsam mehr erreichen

Gemeinsam Mehr erreichen_

Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

Vorausschauend planen

Vorausschauend kalkulieren

Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

Ihr Partner zum Erfolg

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

previous arrow
next arrow

ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

WIR BETREUEN SIE INDIVIDUELL & FAIR.

Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
Vorausschauende und steueroptimale Beratung, die ganz an Sie und Ihr Unternehmen angepasst ist, steht bei uns im Mittelpunkt.

Weil Erfolg planbar ist.

LERNEN SIE UNS KENNEN

UNSER LEITBILD

Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

Wir sind ein kundenorientiertes Unternehmen, das die Wünsche seiner Klienten schnell, gewissenhaft, verlässlich und kompetent ausführt.

Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

Unsere Wissen ist Ihr Gewinn

Test

Sie möchten uns kennenlernen?
Kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch.

AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Auslegungen der Finanzverwaltung zu Zweifelsfragen: Einkommen- und Lohnsteuerprotokoll 2012

Januar 2013

Das BMF hat mit Schreiben vom 21. September 2012 (Ergebnisunterlage Einkommensteuer BMF-010203/0438-VI/6/2012 bzw. Ergebnisunterlage Lohnsteuer BMF-010222/0095-VI/7/2012) seine Meinung zu Zweifelsfragen dargelegt. Auf einige interessante Punkte wollen wir Sie dabei hinweisen:

  • Ausgleich eines negativen Kommanditkapitalkontos in einer Familien-KG: Bei Ausscheiden eines Kommanditisten kommt es zu einer Nachversteuerung seines negativen Kapitalkontos. Die Nachversteuerung kann auch nicht dadurch vermieden werden, dass in einer Familien KG der Komplementär (meist Vater) eine Umbuchung seines Kapitals auf das Konto des Kommanditisten (meist ein Familienmitglied) veranlasst. Für steuerliche Zwecke wird die „Glattstellung“ des negativen Kontos mangels (zusätzlicher) wirtschaftlicher Belastung für den Kommanditisten nicht anerkannt.
  • Kosten für Umwidmung und Aufschließung eines Grundstücks: Bei der Frage der Aufteilung und dem Zeitpunkt der Geltendmachung von Kosten für die Umwidmung und Aufschließung eines Grundstückes gelten nach Auffassung der Finanzverwaltung folgende Kriterien: Aufschließungskosten sowie die Kosten einer Umwidmung sind auf Grund und Boden zu aktivieren. Der erstmalige Kanal- und Wasseranschluss sowie sonstige Anschlüsse (Strom, Gas) sind dem Gebäude zuzuordnen. Werden die Erschließungskosten im Rahmen der Einräumung eines Baurechts ersetzt, sind die Zahlungen beim Grundstückseigentümer im Zeitpunkt des Zuflusses als steuerliche Einnahme anzusetzen.
  • Energiegutschein für Bedienstete eines Versorgungsunternehmens: Erhalten die Mitarbeiter zusätzlich zu einem laufenden begünstigten Energiebezug auch einen Energiegutschein im Gesamtwert von 186 €, so ist zwar der laufende Energiebezug als Sachbezug zu versteuern, der Gutschein fällt jedoch unter die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG. Werden einem Arbeitnehmer Rabatte (z.B. freie Energie-Tage bei Abbucherbonus) gewährt, die das Unternehmen unter gleichen Voraussetzungen auch Endverbrauchern einräumt, so liegt insoweit kein Sachbezug vor.
  • Fahrtkosten für berufliche Fortbildung mit Firmenauto: Verwendet ein Arbeitnehmer sein Firmenauto auch zur Anreise zu Fortbildungsveranstaltungen, deren (steuerlich anerkannte) Kosten von ihm privat getragen werden, so sind die zurückgelegten Strecken bei der Berechnung des Sachbezugs als „Privatfahrten“ zu berücksichtigen. Der Dienstnehmer kann die Fahrtkosten jedoch grundsätzlich als Werbungskosten absetzen. Ein Kilometergeld für die Anreise zur Fortbildungsveranstaltung kann allerdings dann nicht angesetzt werden, wenn dem Steuerpflichtigen gar keine Kosten entstehen, weil alle Kosten des Autos ohnehin vom Arbeitgeber getragen werden. Überschreitet der Dienstnehmer nur aufgrund der Anreise zur Fortbildung die jährliche Grenze von 6.000 km, ist vom Arbeitgeber trotzdem der volle Sachbezug (maximal 600 € im Monat) zu berücksichtigen, der Arbeitnehmer kann in diesem Fall jedoch Werbungskosten im Ausmaß des halben Sachbezugs im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung ansetzen.
  • Erhöhte Unterhaltspflicht aufgrund der Behinderung des Kindes: Sofern ein unterhaltspflichtiger Elternteil auch die Mehrkosten für Spezialnahrung trägt, kann nur dieser den Pauschalbetrag von 262 € monatlich für Krankendiätverpflegung geltend machen (auch wenn die erhöhte Familienbeihilfe vom anderen Elternteil bezogen wird). Tragen beide Elternteile die Kosten für die Spezialnahrung so ist eine Aufteilung des Pauschalbetrags im Verhältnis der Kostentragung vorzunehmen.

Bild: © Arnd Oetting - BMF

KONTAKT

ANSCHRIFT

Karall & Handler
Steuerberatungs GmbH
Hauptplatz 11-12
2620 Neunkirchen

TELEFON

T +43 (0)2635 63123
F +43 (0)2635 63217-22

KONTAKTIEREN SIE UNS

  • Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.