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Im Mittelpunkt steht der Klient.

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Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

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Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

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Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
Vorausschauende und steueroptimale Beratung, die ganz an Sie und Ihr Unternehmen angepasst ist, steht bei uns im Mittelpunkt.

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Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

Wir sind ein kundenorientiertes Unternehmen, das die Wünsche seiner Klienten schnell, gewissenhaft, verlässlich und kompetent ausführt.

Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Buchhaltungstätigkeiten in Heimarbeit als Dienstverhältnis

Juni 2012
Kategorien: Klienten-Info

Abgrenzungsprobleme zwischen einem echten Dienstverhältnis und einem Werkvertrag sind in der Praxis ein „Dauerbrenner“. In Abhängigkeit von der Einstufung ergeben sich unterschiedliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen. Bei GPLA-Prüfungen ist zunehmend die Tendenz zu beobachten, dass Prüfer oftmals als Werkvertrag konzipierte Vereinbarungen nicht anerkennen und vom Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses ausgehen. Auch wenn es nicht ausgeschlossen ist, dass ein und dieselbe Person sowohl Dienstnehmer als auch mit anderen Leistungen Werkvertragnehmer desselben Arbeit- bzw. Auftraggebers sein kann, wird eine solche Konstellation in der Regel von Prüfern kritisch betrachtet.

In einem jüngst ergangenen Erkenntnis des VwGH (GZ 2008/13/0087 vom 29.2.2012) ist der Gerichtshof der Meinung der Finanzverwaltung gefolgt und hat die von einer Angestellten einer Steuerberatungskanzlei zusätzlich noch auf Basis einer separaten Vereinbarung in Heimarbeit für die Kanzlei erbrachten Buchhaltungstätigkeiten nicht als Werkvertrag anerkannt. Obwohl die Angestellte die Buchhaltungsarbeiten mit eigenen Betriebsmitteln (Büroeinrichtung, Computer usw.) erbrachte und eine Vergütung nur auf Basis der geleisteten Stunden erhalten hatte (d.h. kein Entgelt im Urlaub oder im Krankheitsfall), ging der VwGH davon aus, dass dennoch eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Steuerberatungskanzlei vorgelegen ist. Diese organisatorische Eingliederung sah der Gerichtshof nicht zuletzt in dem Umstand begründet, dass naturgemäß eine Abstimmung hinsichtlich der für die Arbeit von zuhause aus geeigneten Buchhaltungsklienten erfolgt war. Auch die Entlohnung nach geleisteten Arbeitsstunden bringt nach Auffassung des VwGH nicht zum Ausdruck, dass ein bestimmter Arbeitserfolg und nicht nur das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft geschuldet wird. Darüber hinaus ist es nach Ansicht des VwGH für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses auch nicht unüblich, dass Arbeiten teilweise zu Hause (auch unter Nutzung eigener Betriebsmittel) ausgeführt werden.

Bild: © Paul Bodea - Fotolia

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