Erfolgreich steuern

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Damit Ihr Unternehmen immer bestens auf Kurs bleibt.

Im Mittelpunkt steht der Klient.

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Wir sind für Sie da, betreuen Sie individuell,kompetent und kostentransparent.

Gemeinsam mehr erreichen

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Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

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Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

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Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
Vorausschauende und steueroptimale Beratung, die ganz an Sie und Ihr Unternehmen angepasst ist, steht bei uns im Mittelpunkt.

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UNSER LEITBILD

Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

Wir sind ein kundenorientiertes Unternehmen, das die Wünsche seiner Klienten schnell, gewissenhaft, verlässlich und kompetent ausführt.

Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

UFS zur Absetzbarkeit der Kosten für ein extra angemietetes Arbeitszimmer bei einer Angestellten

Mai 2012

In der KI 09/11 haben wir über eine Entscheidung des UFS zu einer extra als Arbeitszimmer angeschafften Wohnung einer Assistenzprofessorin mit nichtselbständigen und selbständigen Einkünften berichtet. Damals hat der UFS (GZ RV/0438-G/08 vom 20.7.2011) die Kosten (Abschreibung) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der selbständigen Einkünfte anerkannt.

Eine aktuelle UFS-Entscheidung (GZ RV/0493-W/12 vom 6.3.2012) befasst sich nun mit der Absetzbarkeit der Kosten für ein extra angemietetes Arbeitszimmer bei einer ausschließlich im Angestelltenverhältnis tätigen Mitarbeiterin für Verkauf und Kundenbetreuung. Um Familie und Beruf besser vereinbaren zu können sowie um Fahrtzeiten zu sparen, hat die Mitarbeiterin die neben ihrer Privatwohnung liegende Wohnung (rd. 25m2 bestehend aus einem Zimmer plus WC) angemietet und als Home-Office genutzt. Die Kosten für die Anmietung werden vom Arbeitgeber nicht ersetzt. Da das Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbands liegt und die Nutzung glaubhaft ausschließlich beruflichen Zwecken dient, hat der UFS die Absetzbarkeit der Mietkosten anerkannt. Aufgrund der tatsächlichen Nutzung als Arbeitsplatz und Kostentragung ist es auch unerheblich, dass im Mietvertrag auch der Ehemann als Mieter angegeben ist und der Mietgegenstand laut Mietvertrag nur zu „Wohnzwecken“ verwendet werden darf. Soweit es sich daher um kein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer handelt und damit eine private Mitveranlassung bzw. ein Zusammenhang der Ausgaben mit der privaten Lebensführung ausscheidet, steht dem Abzug der Miete auch der Umstand nicht entgegen, dass der Angestellten bei ihrem Arbeitgeber ebenfalls ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Punkt ist die aktuelle Entscheidung des UFS sogar noch weitergehend als im eingangs angesprochenen Sachverhalt aus der KI 09/11.

Bild: © contrastwerkstatt - Fotolia

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