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Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

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Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

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Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

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Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Basispauschalierung bei Betriebseröffnung

Februar 2012
Kategorien: Klienten-Info

Bei selbständigen Einkünften und bei Einkünften aus Gewerbebetrieb können die Betriebsausgaben bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern durch einen pauschalen Durchschnittssatz ermittelt werden. Die Anwendung der so genannten Basispauschalierung setzt voraus, dass

  • keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden,
  • die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftjahres nicht mehr als 220.000 € betragen und
  • aus der Aufstellung der Betriebsausgaben hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.

Der Durchschnittssteuersatz beträgt bei bestimmten Tätigkeiten 6% des Umsatzes (z.B. schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende, vermögensverwaltende oder erzieherische Tätigkeiten sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung, bei Aufsichtsräten und GmbH-Geschäftsführern ab 25% Beteiligung). Bei allen übrigen Tätigkeiten beträgt die Pauschalierung der Ausgaben 12% des Umsatzes. Neben der pauschalen Geltendmachung von Betriebsausgaben können zusätzlich noch bestimmte Ausgaben in tatsächlicher Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Von Bedeutung sind hierbei insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Im Falle des freiwilligen Wechsels von der Basispauschalierung zur Buchführung bzw. zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist eine Rückkehr zur Basispauschalierung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren möglich.

Bisher hat die Finanzverwaltung eine Pauschalierung im Jahr der Betriebseröffnung für möglich erachtet, jedoch dann nicht, wenn im Jahr der Betriebseröffnung bereits die Umsatzgrenze von 220.000 € überschritten wird. Diese Rechtsmeinung wurde nun vom VwGH in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (GZ 2008/15/0200 vom 25.10.2011) gekippt. Da das Gesetz nämlich in Bezug auf die Umsatzgrenze auf das vorangegangene Wirtschaftsjahr abstellt, lässt sich eine Bezugnahme auf die laufenden Umsätze bei Betriebseröffnung nicht rechtfertigen. Somit ist eine Pauschalierung unabhängig von der Umsatzgrenze im Jahr der Betriebseröffnung möglich.

Bild: © citronenrot - BMF

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