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- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

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Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

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Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

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Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

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Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Ärzte als Schwellenerwerber

Juni 2011
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Viele Ärzte haben jahrelang weder eine Umsatzsteuervoranmeldung noch eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben, da die normalen Umsätze aus der ärztlichen Tätigkeit einer unechten Befreiung von der Umsatzsteuer unterliegen. Voraussetzung dafür ist auch, dass sonst keine unternehmerische Tätigkeit wie z.B. die Vermietung oder Beratung ausgeübt wird und somit keine Anknüpfungspunkte zur Umsatzsteuer vorliegen. Die Leistungen aus der ärztlichen Tätigkeit sind nicht umsatzsteuerpflichtig, jedoch besteht auch keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Dies führt oft zu der falschen Annahme, dass Ärzte nie Umsatzsteuer zu zahlen haben. Doch eine Ausnahme von dieser Grundregel besteht in folgenden zwei Fällen:

  • Bei innergemeinschaftlichen Erwerben und
  • bei Fällen mit Übergang der Steuerschuld im Reverse Charge System.

Der Arzt wird zum innergemeinschaftlichen Erwerber, wenn er Einkäufe - beispielsweise für medizinische Geräte oder Behandlungsmaterialien - im EU-Raum tätigt und diese im Vorjahr die Grenze von 11.000 € überschritten haben oder im laufenden Jahr erstmalig die Grenze überschreiten. Bei dieser Grenze werden die Umsätze in allen EU-Ländern zusammengerechnet. Maßgeblich sind die Nettoentgelte, wobei neue Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht hinzugerechnet werden. Ist diese Grenze überschritten, wird der Arzt wie ein „normaler“ Unternehmer behandelt. Er muss eine UID-Nummer beantragen und erhält bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine steuerfreie Lieferung. Wie jeder andere Erwerber auch, hat der Arzt nun den innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern und die USt zu entrichten. Im Gegensatz zu einem anderen „normalen“ Unternehmen steht ihm jedoch kein Vorsteuerabzug zu.

Nimmt der Arzt sonstige Leistungen aus dem Ausland entgegen, kann er auch schnell in ein Reverse Charge System verwickelt sein. Ist der Arzt nämlich Empfänger einer sonstigen Leistung, die von einem ausländischen Unternehmer erbracht wird (z.B. Beratungsleistung etc.) und gibt der Arzt seine UID-Nummer bekannt, so geht die Umsatzsteuerschuld für die Leistung des Ausländers auf den Arzt über („Empfängerort“-Prinzip bei Business to Business Leistungen). Der Arzt hat diese Schuld an das Finanzamt abzuführen, wobei ihm als Arzt wiederum kein Vorsteuerabzug aus dieser Leistung zusteht. Völlig überraschend werden diese Verpflichtungen für den Arzt allerdings nicht eintreten, da zuerst eine UID-Nummer beantragt werden muss und dabei vom Steuerberater auf diese umsatzsteuerlichen Konsequenzen hingewiesen wird.

Bild: © photoGrapHie - Fotolia

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