Erfolgreich steuern

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Damit Ihr Unternehmen immer bestens auf Kurs bleibt.

Im Mittelpunkt steht der Klient.

Im Mittelpunkt der Klient

Wir sind für Sie da, betreuen Sie individuell,kompetent und kostentransparent.

Gemeinsam mehr erreichen

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Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

Vorausschauend planen

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Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

WIR BETREUEN SIE INDIVIDUELL & FAIR.

Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
Vorausschauende und steueroptimale Beratung, die ganz an Sie und Ihr Unternehmen angepasst ist, steht bei uns im Mittelpunkt.

Weil Erfolg planbar ist.

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UNSER LEITBILD

Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

Wir sind ein kundenorientiertes Unternehmen, das die Wünsche seiner Klienten schnell, gewissenhaft, verlässlich und kompetent ausführt.

Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

Unsere Wissen ist Ihr Gewinn

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Architekten sind steuerrechtlich in der Regel keine Künstler

Mai 2011

Auch wenn im Alltag Architekten durchaus künstlerische Fähigkeiten zugeschrieben werden, liegt steuerrechtlich hingegen in der Regel keine künstlerische Leistung vor. Demzufolge kommen Architekten auch nicht in den Genuss der Gewinnrückverteilung (auf 3 Jahre) gemäß § 37 Abs. 9 EStG zur Vermeidung von progressionsbedingten Härten bzw. können sie auch nicht den begünstigten Umsatzsteuersatz von 10% für künstlerische Leistungen in Anspruch nehmen. Eine jüngst ergangene Entscheidung des UFS (1.12.2010, GZ RV/0784-W/10) hat diesbezüglich auf Basis der bereits bestehenden Rechtsprechung (Negativ)Kriterien herausgearbeitet, die eine Architektenleistung nur in Ausnahmenfällen als künstlerisch im abgabenrechtlichen Sinn erscheinen lassen:

  • Bei der Planung eines Umbaus von einem Einfamilienhaus steht die Schaffung von Wohnraum zum Leben und nicht die Realisierung eines architektonischen Baukunstwerkes im Vordergrund Demnach ist von keiner künstlerischen Leistung auszugehen.
  • Eine künstlerische Leistung kommt nur in Hinblick auf die bloße Erstellung von Entwurfsskizzen in Betracht, wenn auf deren Basis Baukunstwerke geschaffen werden. Die üblicherweise vom Architekten nachfolgend erbrachten Leistungsstufen sind insbesondere organisatorischer, technischer, planender und beratender Natur und gelten nicht mehr als künstlerische Tätigkeit. In Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung wird daher bei einer üblichen Architektentätigkeit, die regelmäßig mehr als die Erbringung von Planungsskizzen umfasst, nicht von einer künstlerischen Leistung auszugehen sein.
  • Eine unterrichtende Tätigkeit (z.B. Vermittlung von Wissen im Rahmen von Workshops) gilt nicht als künstlerisch.
  • Ein Studium an einer Kunsthochschule kann ein Indiz für eine künstlerische Leistung sein während ein Studium an einer technischen Universität eher dagegen spricht.
  • Für die Beurteilung ist immer auf die jeweilige Tätigkeit abzustellen. Dies bedeutet, dass beispielsweise nicht jede Tätigkeit eines für Sozialversicherungszwecke als Künstler eingestuften Abgabenpflichtigen automatisch als künstlerisch gilt. Vielmehr ist im Einzelfall anhand der konkreten Tätigkeit der künstlerische Gehalt im abgabenrechtlichen Sinn zu bestimmen.

Bild: © Marc Dietrich - Fotolia

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