Erfolgreich steuern

Erfolgreich steuern

Damit Ihr Unternehmen immer bestens auf Kurs bleibt.

Im Mittelpunkt steht der Klient.

Im Mittelpunkt der Klient

Wir sind für Sie da, betreuen Sie individuell,kompetent und kostentransparent.

Gemeinsam mehr erreichen

Gemeinsam Mehr erreichen_

Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

Vorausschauend planen

Vorausschauend kalkulieren

Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

Ihr Partner zum Erfolg

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

previous arrow
next arrow

ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

WIR BETREUEN SIE INDIVIDUELL & FAIR.

Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
Vorausschauende und steueroptimale Beratung, die ganz an Sie und Ihr Unternehmen angepasst ist, steht bei uns im Mittelpunkt.

Weil Erfolg planbar ist.

LERNEN SIE UNS KENNEN

UNSER LEITBILD

Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

Wir sind ein kundenorientiertes Unternehmen, das die Wünsche seiner Klienten schnell, gewissenhaft, verlässlich und kompetent ausführt.

Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

Unsere Wissen ist Ihr Gewinn

Test

Sie möchten uns kennenlernen?
Kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch.

AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Sind Doppel- und Überzahlungen umsatzsteuerpflichtig?

Februar 2010

Im Wirtschaftsleben kommt es regelmäßig vor, dass Kunden an Unternehmer irrtümlich Zahlungen doppelt leisten oder Beträge überweisen, die den tatsächlichen Rechnungsbetrag übersteigen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob solche Doppel- und Überzahlungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. In Österreich liegt diesbezüglich keine relevante Rechtsprechung vor. Aufgrund einer ähnlichen umsatzsteuerlichen Gesetzgebung könnte jedoch ein vor einiger Zeit ergangenes Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes auch für Österreich von Bedeutung sein (BFH 19.7.2007, V R 11/05).

Laut BFH ist zu unterscheiden, ob überhaupt ein steuerbarer Vorgang vorliegt. Erfolgt eine Fehlüberweisung ohne vorangegangener Leistung, steht das Entgelt in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung. Folglich besteht auch keine Umsatzsteuerschuld. Liegt hingegen eine Doppel- bzw. Überzahlung im Zusammenhang mit einer steuerbaren Leistung vor, stellen die vereinnahmten Entgelte im Zeitpunkt des Zahlungseinganges laut BFH die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer dar. Insoweit der Unternehmer Teile der Überzahlung an den Kunden zurückzahlt, mindert sich die Bemessungsgrundlage nachträglich (§ 16 UStG).

Das Urteil des BFH steht in Einklang mit der umsatzsteuerlichen Behandlung eines Entgelts, das uneinbringlich wird. Im Fall der Uneinbringlichkeit reduziert sich die Bemessungsgrundlage auf das verbleibende niedrigere Entgelt. Laut BFH kann für den umgekehrten Fall der Doppel- bzw. Überzahlung nichts anderes gelten.

In Hinblick auf die Grundregeln des Mehrwertsteuersystems erscheint das BFH-Urteil jedoch problematisch, da die Umsatzsteuerschuld auf Basis des vereinnahmten Entgelts zu ermitteln ist, wohingegen der Leistungsempfänger nur die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen kann. Im vorliegenden Fall wäre die Umsatzsteuer somit keine reine Verbrauchsteuer - dies würde sowohl dem Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung widersprechen als auch die steuerliche Neutralität der Umsatzsteuer in Frage stellen.

Darüber hinaus könnte das BFH-Urteil dem Gemeinschaftsrecht widersprechen, da Doppel- bzw. Überzahlungen nicht geleistet werden, um die Leistung zu erhalten. Solche Zahlungen unterliegen laut Rechtsprechung des EuGH von vornherein nicht der Umsatzsteuer.

Bild: © Jakub Krechowicz - Fotolia

KONTAKTIEREN SIE UNS

  • Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.