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Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

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Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

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Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
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Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

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Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Umsatzsteuerbefreiung für Privatschulen und Privatlehrer

November 2008
Kategorien: Klienten-Info

Die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen sind steuerfrei, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird. Diese Steuerbefreiung soll Wettbewerbsverzerrungen zwischen privaten und öffentlichen Schulen vermeiden. Der Begriff der öffentlichen Schule umfasst auch Hochschulen und Universitäten. Ebenso steuerfrei sind die Umsätze von Privatlehrern an privaten und öffentlichen Schulen sowie an den genannten Einrichtungen. Da es sich um so genannte "unechte" Umsatzsteuerbefreiungen handelt, steht kein Vorsteuerabzug zu.

Private Schulen und ähnliche Einrichtungen

Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung der Privatschulen und ähnlicher Einrichtungen ist, dass Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die allgemein- oder berufsbildender Art sind oder die der Berufsausübung dienen. Weiters muss ein schulähnlicher Betrieb vorliegen, der über organisatorische Voraussetzungen wie z.B. Schulräume oder ein feststehendes Bildungsangebot verfügt. Schulräume sind dann nicht erforderlich, wenn der Unterricht in gemeinschaftsbezogener Weise online erteilt wird. Die erforderliche Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit einer öffentlichen Schule ist laut Finanzverwaltung insbesondere anhand des Umfangs und des Lehrziels des Lehrstoffes zu beurteilen.

Von der Umsatzsteuerbefreiung sind nur die Umsätze aus der Unterrichtstätigkeit umfasst. Unterrichtsfremde Umsätze wie z.B. Buffet- und Kantinenumsätze fallen nicht unter die Befreiungsbestimmung. Die Steuerbefreiung ist laut Finanzverwaltung u.a. auf das Berufsförderungsinstitut (BFI), das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer (WIFI) sowie auf Handels- und Maturaschulen anwendbar. Für Computer- und Managementkurse, Schi-, Tanz- und Fahrschulen sowie für Einzelunterricht gilt die Steuerbefreiung nicht.

Privatlehrer

Unternehmer, die an öffentlichen Schulen oder umsatzsteuerbefreiten Privatschulen und ähnlichen Einrichtungen Unterricht erteilen, sind unabhängig von der Rechtsform ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit. Der Begriff "Privatlehrer" bezeichnet somit im Wesentlichen nicht angestelltes Lehrpersonal. Für private Nachhilfelehrer gilt die Steuerbefreiung nicht. Diese haben ihre Umsätze, sofern sie von der Kleinunternehmerregelung nicht Gebrauch machen (können), grundsätzlich mit 20% zu versteuern. Ein Vorsteuerabzug ist in diesem Fall aber zulässig.

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