Erfolgreich steuern

Erfolgreich steuern

Damit Ihr Unternehmen immer bestens auf Kurs bleibt.

Im Mittelpunkt steht der Klient.

Im Mittelpunkt der Klient

Wir sind für Sie da, betreuen Sie individuell,kompetent und kostentransparent.

Gemeinsam mehr erreichen

Gemeinsam Mehr erreichen_

Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

Vorausschauend planen

Vorausschauend kalkulieren

Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

Ihr Partner zum Erfolg

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

previous arrow
next arrow

ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

WIR BETREUEN SIE INDIVIDUELL & FAIR.

Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
Vorausschauende und steueroptimale Beratung, die ganz an Sie und Ihr Unternehmen angepasst ist, steht bei uns im Mittelpunkt.

Weil Erfolg planbar ist.

LERNEN SIE UNS KENNEN

UNSER LEITBILD

Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

Wir sind ein kundenorientiertes Unternehmen, das die Wünsche seiner Klienten schnell, gewissenhaft, verlässlich und kompetent ausführt.

Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

Unsere Wissen ist Ihr Gewinn

Test

Sie möchten uns kennenlernen?
Kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch.

AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Keine Anerkennung von Schadensbehebung als nachträgliche Werbungskosten der Vermietung

Mai 2008

Die Anerkennung von Ausgaben als Werbungskosten ist im Rahmen der Vermietungstätigkeit grundsätzlich weit gefasst. So werden sowohl Aufwendungen im Vorfeld der Vermietungstätigkeit als auch Ausgaben, welche in einer Phase zwischen zwei Vermietungen anfallen, steuerlich anerkannt, sofern die Veranlassung durch die Vermietungstätigkeit nachgewiesen werden kann. Erfolgen allerdings Renovierungsarbeiten bzw. Schadensbehebung nach Beendigung der Vermietung und vor der anschließenden privaten Nutzung, so können keine nachträglichen Werbungskosten geltend gemacht werden. Der UFS (RV/0607-I/06 vom 9.1.2008) hat dies unlängst entschieden und damit die laufende Rechtsprechung von VwGH und BFH bestätigt. Die Begründung liegt darin, dass nach Beendigung der Vermietungstätigkeit kein Zusammenhang mehr mit dieser außerbetrieblichen Einkünfteerzielung besteht und die geplante private Nutzung des Mietobjekts für die Renovierung ausschlaggebend ist. An der fehlenden steuerlichen Geltendmachung ändert auch der Umstand nichts, dass der Austausch von Böden, Fliesen, Waschbecken etc. durch die Abnutzung seitens der Mieter hervorgerufen wurde. Ist die Renovierung auf private Motive zurückzuführen kann überdies mangels unternehmerischen Zusammenhangs kein Vorsteuerabzug erfolgen.

Die steuerliche Anerkennung von Schadensbehebungen bzw. Renovierungskosten als nachträgliche Werbungskosten gestaltet sich demnach außerordentlich schwierig und ist nur bei der Beseitigung von Schäden möglich, welche über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen bzw. sogar mutwillig verursacht wurden. Von Bedeutung ist hierbei auch, ob ernsthaft wenngleich letztlich erfolglos Regressansprüche an die Mieter gestellt wurden. Da ein Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit offensichtlich ist, sind Ausgaben wie z.B. die Nachzahlung von Zinsen oder auf den Vermietungszeitraum entfallende Grundsteuer als nachträgliche Werbungskosten steuerlich anerkannt.

Bild: © a_korn - Fotolia

KONTAKTIEREN SIE UNS

  • Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.