Erfolgreich steuern

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Damit Ihr Unternehmen immer bestens auf Kurs bleibt.

Im Mittelpunkt steht der Klient.

Im Mittelpunkt der Klient

Wir sind für Sie da, betreuen Sie individuell,kompetent und kostentransparent.

Gemeinsam mehr erreichen

Gemeinsam Mehr erreichen_

Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

Vorausschauend planen

Vorausschauend kalkulieren

Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

Ihr Partner zum Erfolg

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

WIR BETREUEN SIE INDIVIDUELL & FAIR.

Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
Vorausschauende und steueroptimale Beratung, die ganz an Sie und Ihr Unternehmen angepasst ist, steht bei uns im Mittelpunkt.

Weil Erfolg planbar ist.

LERNEN SIE UNS KENNEN

UNSER LEITBILD

Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

Wir sind ein kundenorientiertes Unternehmen, das die Wünsche seiner Klienten schnell, gewissenhaft, verlässlich und kompetent ausführt.

Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

Unsere Wissen ist Ihr Gewinn

Test

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Änderungen im Einkommensteuergesetz ab 2008

Januar 2008

Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG)

:: Verhinderung der Nachversteuerung durch Ersatzbeschaffung (ab Veranlagung 2008)
Wertpapiere werden als Ersatzwirtschaftsgüter ausgeschlossen und nur abnutzbare körperliche Anlagegüter anerkannt ("begünstigte Wirtschaftsgüter i.S.d. Abs. 3 Z 1" in § 10 Abs. 5 Z 2 EStG). Der Freibetrag kann daher bei vorzeitigem Ausscheiden eines Wertpapiers nicht mehr auf Wertpapiere übertragen werden, wodurch eine nicht im Sinne der Begünstigung liegende Umschichtung von Wertpapieren verhindert wird.

:: Ausweis und Verzeichnis
Ab der Veranlagung 2007 hat in der Steuererklärung ein getrennter Ausweis von körperlichen Wirtschaftsgütern und Wertpapieren zu erfolgen. Der Freibetrag wird im Anlagenverzeichnis bei den betreffenden Wirtschaftsgütern ausgewiesen. Wertpapiere, für die der Freibetrag in Anspruch genommen wird, sind in ein gesondertes Verzeichnis aufzunehmen, das der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.

Abrechnung des steuerfreien Taggeldes

Im Falle von als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemachten Taggeldern ist eine Kalendertagsabrechnung nicht mehr möglich (Einfügung von: "Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu" in §§ 4 Abs. 5 u. 16 Abs.1 Z 9 EstG). Die bisherige Aliqotierung bleibt weiterhin bestehen. Umfasst die Dauer der Dienstreise nicht jeweils volle Tage, so ist diese Neuregelung daher von Nachteil.

Änderung des AVAB bei progressionserhöhenden steuerfreien Einkünften

Liegen ausländische Einkünfte vor, welche unter Progressionsvorbehalt in Österreich steuerfrei sind, so wurde bisher bei der Steuerberechnung der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) vor der Ermittlung des Durchschnittsteuersatzes in Abzug gebracht, wodurch keine volle Wirkung erreicht wurde, da ein Teil von den steuerfreien ausländischen Einkünften verbraucht wurde. Die Änderung in § 33 Abs. 10 bzw. 11 EStG korrigiert dies, indem der AVAB erst nach Anwendung des Durchschnittsteuersatzes auf das (inländische) Einkommen und damit ungeschmälert abgezogen wird.

Bild: © Yanik Chauvin - Fotolia

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