Erfolgreich steuern

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Damit Ihr Unternehmen immer bestens auf Kurs bleibt.

Im Mittelpunkt steht der Klient.

Im Mittelpunkt der Klient

Wir sind für Sie da, betreuen Sie individuell,kompetent und kostentransparent.

Gemeinsam mehr erreichen

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Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

Vorausschauend planen

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Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

WIR BETREUEN SIE INDIVIDUELL & FAIR.

Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
Vorausschauende und steueroptimale Beratung, die ganz an Sie und Ihr Unternehmen angepasst ist, steht bei uns im Mittelpunkt.

Weil Erfolg planbar ist.

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UNSER LEITBILD

Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

Wir sind ein kundenorientiertes Unternehmen, das die Wünsche seiner Klienten schnell, gewissenhaft, verlässlich und kompetent ausführt.

Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

Unsere Wissen ist Ihr Gewinn

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Wesentliche Klarstellungen durch die Gebührenrichtlinie

Juni 2007
Kategorien: Klienten-Info

:: Auslandsurkunde Rz. 457ff

Dessen Gebührenpflicht ist in § 16 Abs. 2 Z 1 GebG geregelt. Die GebR stellt klar, dass Gebührenfreiheit besteht, wenn der Erfüllungsort nachweislich im Ausland ist. Die Übermittlung der Urkunde vom Ausland ins Inland per Telefax löst keine Gebührenpflicht aus, weil das Gesetz hiefür eine beglaubigte Abschrift verlangt.

:: Bestandvertragsgebühr Rz. 662ff

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage wird klar gestellt, dass die Umsatzsteuer dann nicht dazu gehört, wenn im Vertrag die Klausel "exklusive USt" enthalten ist (Rz. 692). Ein im Ausland beurkundeter Vertrag über eine im Ausland gelegene Sache ist dann gebührenpflichtig, wenn der inländische Vertragspartner den Bestandszins von seinem inländischen Wohnsitz aus abzuschicken hat.

:: Darlehensgebühr Rz. 784ff

Stille Gesellschaften, Ges.n.b.R, Genossenschaften, Stiftungen und Vereine fallen nicht unter "Gesellschaften" gem. § 33 TP 8 Abs. 4 GebG, wodurch die Ersatzbeurkundung bei Gesellschafterdarlehen durch Aufnahme in die Bücher des Darlehensschuldners, nicht greift. Ferner ist das Stehenlassen von Gewinnanteilen auf Privatkonten der Gesellschafter nicht als Gesellschafterdarlehen zu qualifizieren und löst daher keine Gebührenpflicht aus. Wenn ein Darlehensgeber zu einem späteren Zeitpunkt als Gesellschafter eintritt, wird daraus kein Gesellschafterdarlehen.

:: Rechtsgeschäft in Form eines E-Mail Rz. 507

Enthält das E-Mail eine elektronische Signatur ist es gebührenpflichtig und zwar auch dann, wenn - zum Unterschied bisheriger Praxis - kein Ausdruck erfolgt. Enthält es keine Signatur und wird auf jeglichen Namenszug unter dem E- Mail Text verzichtet, liegt keine gebührenpflichtige Urkunde vor. Die dem Firmenbriefkopf vergleichbaren Zeilen im E- Mail: "Von: xx / An: yy" ist nicht schädlich. Sie stellt keine mechanische Unterschrift dar, weil sie nicht unter dem Text steht. Das mag als formalistisch erscheinen, ist aber durch die Rechtsprechung des VwGH 28.6.1950 Slg. 2298/49 gedeckt.

:: Softwarenutzungsverträge Rz. 729

Entgegen der Rspr. des VwGH ist festzuhalten, dass auch diese Verträge gem. § 33 Tp. 5 Abs. 4 Z 2 GebG (BudgetbegleitG 2007) gebührenfrei sind. Die Befreiung wirkt auf Verträge zurück, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. Ist die Gebührenschuld vor diesem Datum entstanden, gilt die 5-jährige Verjährungsfrist, innerhalb der die Aufhebung des Bescheides gem. § 299 Abs. 1 BAO beantragt werden kann. Dieser Antrag ist allerdings binnen eines Jahres ab Zustellung des Bescheides gem. § 302 Abs. 1 BAO einzubringen, um erfolgreich zu sein.

Bild: © Tatesh - Fotolia

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