Erfolgreich steuern

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Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

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Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

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Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

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Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
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Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

Wir sind ein kundenorientiertes Unternehmen, das die Wünsche seiner Klienten schnell, gewissenhaft, verlässlich und kompetent ausführt.

Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Rückerstattung ausländischer Quellensteuern / Probleme mit Frankreich

Juni 2007
Kategorien: Klienten-Info

Übersteigt die im Ausland einbehaltene Quellensteuer 15%, kann der übersteigende Betrag gem. Art. 10 OECD-Musterabkommen auf Antrag erstattet werden. Die Antragsformulare sind bei der Drucksortenverwaltung der Finanzbehörde 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße. 3 Tel. (01) 71125/3643 oder Fax. 3649 zu beziehen.

Die Anträge sind grundsätzlich vom zuständigen Finanzamt, versehen mit der Ansässigkeitsbestätigung, unmittelbar dem Finanzamt Eisenstadt zuzuleiten, welches die Versendung an die ausländische Behörde besorgt. Zwecks Beschleunigung des Amtsweges kann der Antragsteller das mit der Wohnsitzbescheinigung versehene Formular auch selbst an die ausländische Behörde senden.

Ausnahmen bestehen für die Schweiz und Frankreich. Die schweizer Behörde akzeptiert den Antrag nur, wenn er über das Finanzamt Eisenstadt einlangt, während Frankreich den Antrag nur vom Antragsteller selbst akzeptiert.

Das französische Formular ab 2006 neu 5000 - DE anstelle des bisherigen RF 1 stellt in Punkt V eine nahezu unerfüllbare Anforderung an einen Privatanleger. Es verlangt nämlich die Anschrift der auszahlenden Stelle (Schuldner der Kapitalerträge?), sowie eine Bescheinigung, dass an den Antragsteller der Nettobetrag, nach Abzug der Abzugsteuer zu dem in den innerstaatlichen französischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Satz, ausgezahlt worden ist. Im Unterschied zu institutionellen Anlegern (z.B. Investmentfonds) verfügen Privatanleger weder über eine Bankverbindung als auszahlende Stelle in Frankreich, noch kennt er die Anschrift des Schuldners der Kapitalerträge. Der einzige Beleg ist der Überweisungsträger seiner österreichischen Bank, aus dem der QEST-Abzug hervorgeht. Der Aufforderung in Pkt. V des Antragsformulars steht er daher hilflos gegenüber. Aus diesem Grund hat das BMF kürzlich ein Verständigungsverfahren eingeleitet. Praxishinweis: Unter Pkt. V. sollte - in französischer Sprache! - auf den Umstand der Unmöglichkeit für die Erfüllung dieser Anforderung hingewiesen werden. Gleichzeitig ist aber darauf hinzuweisen, dass der französische QEST-Abzug aus dem Beleg der österreichischen Bank als auszahlende Stelle deutlich ersichtlich ist. Sollte auch das nicht zum Ziel führen, ist das BMF zu kontaktieren.

Bild: © Superingo - Fotolia

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