Erfolgreich steuern

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Damit Ihr Unternehmen immer bestens auf Kurs bleibt.

Im Mittelpunkt steht der Klient.

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Wir sind für Sie da, betreuen Sie individuell,kompetent und kostentransparent.

Gemeinsam mehr erreichen

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Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

Vorausschauend planen

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Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

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Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
Vorausschauende und steueroptimale Beratung, die ganz an Sie und Ihr Unternehmen angepasst ist, steht bei uns im Mittelpunkt.

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UNSER LEITBILD

Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

Wir sind ein kundenorientiertes Unternehmen, das die Wünsche seiner Klienten schnell, gewissenhaft, verlässlich und kompetent ausführt.

Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Kostenersätze für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

März 2007
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info

:: Sozialversicherungsrecht

Gem. § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG ist der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sozialversicherungsfrei.
Die Höhe dieser Beträge ist lt. Info der NÖ GKK wie folgt zu ermitteln:

  • Bei tatsächlicher Benutzung des Massenbeförderungsmittels sind es die Kosten der Jahres- oder Monatskarte.
  • Wird kein Massenbeförderungsmittel benutzt, obwohl es eines gibt, sind die Kosten bei der ÖBB, Post etc. zu erfragen.
  • Verkehrt kein Massenbeförderungsmittel, oder ist dieses nicht zumutbar, kann ein Fixbetrag von € 0,09 pro Straßenkilometer herangezogen werden.

Sonderfälle:

  • Der Dienstnehmer erwirbt eine Monatskarte, der Dienstgeber ersetzt aber nur die billigere Jahreskarte. Für die Beitragsfreiheit kommt es darauf an, welche Kosten dem Dienstnehmer tatsächlich erwachsen und in welcher Höhe sie vom Dienstgeber tatsächlich ersetzt werden (lt. Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag etc.). Wird aus arbeitsrechtlichen Gründen nur die kostengünstigere Jahreskarte ersetzt, ist nur diese beitragsfrei.
  • Fahrtkostenvergütungen, die über die tatsächlichen Kosten hinausgehen, sind beitragspflichtig. Schafft sich der Dienstnehmer z.B. eine Jahreskarte mit Aufzahlung für zusätzliche private Stadtfahrten (Netzkarte) an, sind die vom Dienstgeber übernommenen Zusatzkosten beitragspflichtig.

Dokumentationspflicht: Die tatsächlichen Fahrtkosten sind durch Aufbewahrung von den Belegen (Jahres- oder Monatskarten) nachzuweisen.

:: Steuerrecht

Gem. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG sind mit dem im Tarif verankerten Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale ausnahmslos die Fahrtkosten einschließlich der Garagierungskosten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Kostenersätze für Massenbeförderungsmittel (gleichgültig ob beitragsfrei oder -pflichtig) unterliegen der LSt, DB/DZ und KommSt.

Bild: © fischer-cg.de - Fotolia

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