Erfolgreich steuern

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Damit Ihr Unternehmen immer bestens auf Kurs bleibt.

Im Mittelpunkt steht der Klient.

Im Mittelpunkt der Klient

Wir sind für Sie da, betreuen Sie individuell,kompetent und kostentransparent.

Gemeinsam mehr erreichen

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Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

Vorausschauend planen

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Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

WIR BETREUEN SIE INDIVIDUELL & FAIR.

Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
Vorausschauende und steueroptimale Beratung, die ganz an Sie und Ihr Unternehmen angepasst ist, steht bei uns im Mittelpunkt.

Weil Erfolg planbar ist.

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UNSER LEITBILD

Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

Wir sind ein kundenorientiertes Unternehmen, das die Wünsche seiner Klienten schnell, gewissenhaft, verlässlich und kompetent ausführt.

Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Einzelaufzeichnungspflicht von Bargeschäften

Februar 2007

Seit 1. Jänner 2007 sind Bareinnahmen und -ausgänge aufgrund § 131 Abs. 1 Z 2 BAO (vgl. KI 08 und 12.2006) grundsätzlich täglich einzeln aufzuzeichnen. Auch wenn die Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung nicht die Nutzung elektronischer Registrierkassen erforderlich macht (Paragondurchschriften, händische Aufschreibungen, Losungsblätter, Strichlisten etc. sind zulässig), bedeutet dies für kleinere Unternehmen einen erheblichen Umstellungsaufwand. In der Gastronomie wird die Tischabrechnung - bei Bonierung der einzelnen Tische - als Einzeleingang gesehen. Die Finanzverwaltung hat in der "Barbewegungs-VO" Erleichterungen vorgesehen, wonach die vereinfachte Losungsermittlung durch Kassasturz (Ermittlung der Bareingänge eines Tages durch Saldierung des gezählten End- und Anfangsbestandes unter Berücksichtigung von Ausgaben, Einlagen und Entnahmen) unter folgenden Voraussetzungen weiterhin zulässig ist:

- Die Nettoumsätze pro Betrieb und Jahr liegen bei maximal € 150.000,-, wobei bei Rumpfwirtschaftsjahren die Grenze durch eine Hochrechnung des Umsatzes ermittelt wird. Bei einem Betriebsübergang werden auch die vorangegangenen Zeiträume beim Rechtsvorgänger berücksichtigt. Ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze bis 15% innerhalb von drei Jahren ist unschädlich.
- Für Umsätze, die von Haus zu Haus an öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit festumschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, ist die Grenze von € 150.000,- nicht anzuwenden und somit die vereinfachte Losungsermittlung immer zulässig. Begünstigt werden dadurch z.B. Eis- oder Maroniverkäufer, die ihre Produkte im Freien ohne Bezug zu fest umschlossenen Räumlichkeiten verkaufen. Nicht anzuwenden sind die Vereinfachungen allerdings bei Gassenverkäufen vor Eissalons oder Verkäufen in "Schanigärten" infolge Bezug zu fest umschlossenen Räumlichkeiten. Taxilenker müssen ebenfalls Einzelaufzeichnungen führen, denn hier gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung das Auto als feste Räumlichkeit. Ob das auch für Jahrmarktbuden gilt, wird noch zu klären sein.

Bei Überschreiten der Umsatzgrenze besteht ein Jahr Zeit zur Umstellung (z.B. bei Überschreiten der Umsatzgrenze 2007 - Einzelaufzeichnungspflicht erst ab 2009). Umgekehrt gilt, dass bei zweimaligem Unterschreiten der Umsatzgrenze mit Beginn des folgenden Jahres wieder auf die vereinfachte Losungsermittlung umgestiegen werden kann. Die Verordnung enthält eine Übergangsregelung für Betriebe, die bisher eine vereinfachte Losungsermittlung vorgenommen haben. Sie sind bei Überschreiten der Umsatzgrenzen in den Jahren 2005 und 2006 erst ab 1. Jänner 2008 zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet.
Wenn die wesentlichen "Klarheiten" beseitigt sind, werden wir zur rechten Zeit über den zusätzlichen Verwaltungsmehraufwand weiter informieren.

Bild: © pressmaster - Fotolia

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