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Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

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Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

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Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

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Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
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Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

Wir sind ein kundenorientiertes Unternehmen, das die Wünsche seiner Klienten schnell, gewissenhaft, verlässlich und kompetent ausführt.

Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Jährliche Zahlung der MV-Beiträge für geringfügig Beschäftigte

November 2006
Kategorien: Klienten-Info

Seit 1. Jänner 2006 besteht für den Arbeitgeber die Wahlmöglichkeit diese Beiträge entweder monatlich oder jährlich zu überweisen. Da der Wechsel von der bisher monatlichen zur jährlichen Überweisung nur zum Jahresende zulässig ist, besteht erstmals für 2007 die Möglichkeit zur jährlichen Abfuhr. Wird daher zur jährlichen Überweisung optiert, hat der Arbeitgeber dies dem zuständigen Träger der Krankenversicherung bis spätestens Dezember 2006 formlos unter Anführung der DG-Kontonummer schriftlich zu melden. Die jährliche Zahlungsweise löst aber einen Zuschlag von 2,5% des zu leistenden Beitrages aus.

Durchführung bei der jährlichen Abrechnung:

Selbstabrechnung: Mit der Beitragsnachweisung für Dezember ist neben dem 1,53%igen MV-Beitrag von der Lohnsumme (Verrechnungsgruppe N98) zusätzlich der 2,5%ige Zuschlag zum MV-Beitrag (Verrechnungsgruppe N97) abzurechnen. Bei unterjähriger Beendigung des Vertragsverhältnisses ist die Abrechnung im Beendigungsmonat - einschließlich des Zuschlages - vorzunehmen.

Beitragsvorschreibung: Mit dem Formular Meldung zum MV-Beitrag ist neben der Summe der MV-Beiträge auch der 2,5%ige Zuschlag zu melden. Die Jahresmeldung ist bis 7. Jänner des Folgejahres zu übermitteln, bei unterjähriger Beendigung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bis zum 7. des Folgemonats.

Für die Praxis:
- Geringfügigkeitsgrenzen 2007

Geringfügigkeitsgrenzen
2007
2006
Monatlich
€ 341,16
€ 333,16
Täglich
€ 26,20
€ 25,59
Pauschalierte DGA
€ 511,74
€ 499,74
  • Der Zuschlag ist im Lohnzettel L 16 unter den SV-Daten nicht einzutragen.
  • Wann ist der Wechsel zur jährlichen Abfuhr sinnvoll? Eine Verwaltungsersparnis ist nur dann gegeben, wenn keine oder wenige unterjährige Beendigungen der Beschäftigungsverhältnisse erfolgen, wobei sich bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen der Zuschlag nachteilig auswirkt.
  • Umstieg zur Beitragsselbstabrechnung: Idealer Zeitpunkt ist der Jahreswechsel. Die Vorteile liegen in der Beitragsnachweisung in einem einzigen Formular für: Lohnsumme, Sonderzahlungen, MV-Beitrag, Zuschlag für MV- Beitrag, Service-Entgelt für e-card. An der Ausstellung des Lohnzettels L 16 ändert sich aber nichts. Die Meldung an die OÖGKK hat vor Jahresende zu erfolgen.

Bild: © gunnar3000 - Fotolia

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