Erfolgreich steuern

Erfolgreich steuern

Damit Ihr Unternehmen immer bestens auf Kurs bleibt.

Im Mittelpunkt steht der Klient.

Im Mittelpunkt der Klient

Wir sind für Sie da, betreuen Sie individuell,kompetent und kostentransparent.

Gemeinsam mehr erreichen

Gemeinsam Mehr erreichen_

Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

Vorausschauend planen

Vorausschauend kalkulieren

Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

Ihr Partner zum Erfolg

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

previous arrow
next arrow

ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

WIR BETREUEN SIE INDIVIDUELL & FAIR.

Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
Vorausschauende und steueroptimale Beratung, die ganz an Sie und Ihr Unternehmen angepasst ist, steht bei uns im Mittelpunkt.

Weil Erfolg planbar ist.

LERNEN SIE UNS KENNEN

UNSER LEITBILD

Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

Wir sind ein kundenorientiertes Unternehmen, das die Wünsche seiner Klienten schnell, gewissenhaft, verlässlich und kompetent ausführt.

Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

Unsere Wissen ist Ihr Gewinn

Test

Sie möchten uns kennenlernen?
Kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch.

AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Das KMU-Förderungsgesetz 2006 ab 1. Jänner 2007

September 2006
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Am 23. Mai 2006 wurde das KMU-Förderungsgesetz (KMU-FG) im Nationalrat beschlossen, womit das EStG und das UStG abgeändert werden, mit dem Ziel steuerliche Begünstigungen für Einnahmen-Ausgabenrechner (einschließlich Freiberufler) zu schaffen. Für gewerbliche Unternehmer darf der Jahresumsatz € 400.000,- nicht überschreiten.

Die Begünstigungen umfassen:

  • Freibetrag für Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter,
  • Verlustvortrag für 3 vorangegangene Jahre. Der bisherige Verlustvortrag gemäß § 18 Ab. 7 EStG (Anlaufverlust) wurde neu formuliert und ab 2007 auf alle Verluste in den vorangegangenen 3 Jahren ausgedehnt.
  • Anhebung der Kleinunternehmergrenze lt. UStG auf netto € 30.000,- (bisher € 22.000,-), wobei die 15%ige Toleranzgrenze (inklusive fiktive USt) sich auf € 41.400,- erhöht. Auf die Anhebung der Umsatzgrenze gem. § 21 Abs. 2 UStG für den vierteljährlichen Voranmeldungszeitraum wurde offensichtlich vergessen. Der Kleinunternehmer ist daher verpflichtet, eine UVA monatlich abzugeben, wenn seine Umsätze € 22.000,- p.a. und vierteljährlich, wenn sie gem. § 21 Abs. 6 UStG € 7.500,- p.a. übersteigen. Dass es sich um Nullmeldungen in Papierform handelt, ändert daran nichts.

Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG):
Ein Freibetrag kann jährlich in der Höhe von 10% des Gewinnes bei Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter (bis zur Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten) geltend gemacht werden. Der Freibetrag beträgt höchstens € 100.000,-. Die AfA bleibt hiervon unberührt. Um den Freibetrag voll auszuschöpfen, muss die Investition mindestens € 1 Mio betragen, was bei gewerblichen Unternehmen (Umsatzgrenze € 400.000,- p.a.) wohl an der Realität z.T. scheitern dürfte. Bei Mitunternehmerschaften ist der Freibetrag anteilig den Gesellschaftern entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung zuzurechnen. Doppelbegünstigungen sind ausgeschlossen. Hält der Mitunternehmer seine Beteiligung im Betriebsvermögen und hat er bereits für diesen Betrieb den Freibetrag geltend gemacht, ist eine weitere Geltendmachung ausgeschlossen.

Laut BMF fallen nicht unter die Begünstigung: Selbständige, die keinen Betrieb haben (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit, Aufsichtsräte oder Stiftungsvorstände).

Begünstigte Wirtschaftsgüter sind abnutzbare körperliche Anlagegüter und Wertpapiere. Die Definition der Wertpapiere wurde dem § 14 Abs. 5 Z 4 EStG entnommen und hinsichtlich der Nachbeschaffung im Falle des Ausscheidens auf § 14 Abs. 5 Z 2 verwiesen. Eine Zweckwidmung (Deckung von Abfertigungsrückstellungen, die ab 2007 ohnedies nicht mehr erforderlich ist Rz. 3352 EStR) ist aus dem Gesetz nicht ableitbar. Die Wertpapiere sind dem Betriebsvermögen zuzurechnen.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Freibetrages sind:

  • eine Behalte-/Nutzungsdauer von 4 Jahren
  • Verwendung in einer Betriebsstätte im Inland oder im EU/EWR-Raum

Einnahmen-Ausgabenrechner, die nicht bzw. nur teilweise in abnutzbare körperliche Anlagegüter investieren, können die Begünstigung dadurch maximal in Anspruch nehmen, indem sie den entsprechenden Betrag in Wertpapiere investieren. Es bleibt abzuwarten, ob vom BMF noch eine entsprechende Klarstellung betreffend Zweckwidmung erfolgen wird, was aber nicht anzunehmen ist.

Folgende Wirtschaftsgüter sind von der Begünstigung ausgenommen:

  • Gebäude,
  • PKW und KOMBI, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen,
  • Luftfahrzeuge,
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 EStG 1988 abgesetzt werden,
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht,
  • Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4b EStG 1988 in Anspruch genommen wurde.

Nachversteuerung:
Scheiden die Wirtschaftsgüter innerhalb der 4-Jahresfrist aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, so ist der Freibetrag in diesem Jahr gewinnerhöhend anzusetzen. Im Falle der Wertpapiere ist jedoch eine Veräußerung dann nicht schädlich, wenn ein Nachkauf von körperlichen Wirtschaftsgütern oder Wertpapieren erfolgt. Die Nachversteuerung entfällt, wenn die Wirtschaftsgüter aufgrund höherer Gewalt oder eines behördlichen Eingriffs ausgeschieden sind.

Geltendmachung und Wirksamkeit:
Voraussetzung für die Inanspruchnahme sind der Ausweis des Freibetrages in der Steuererklärung sowie ein Verzeichnis der begünstigten Wirtschaftsgüter in der Beilage zur Steuererklärung. Die Berichtigung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheides möglich.

Praxishinweis: Für die betroffenen Steuerpflichtigen ist es steuerlich daher vorteilhaft, Investitionen in die Zeit ab 2007 zu verschieben.

Bild: © Mikael Damkier - Fotolia

KONTAKT

ANSCHRIFT

Karall & Handler
Steuerberatungs GmbH
Hauptplatz 11-12
2620 Neunkirchen

TELEFON

T +43 (0)2635 63123
F +43 (0)2635 63217-22

KONTAKTIEREN SIE UNS

  • Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.