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- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

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Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

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Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
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Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

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Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Zuverdienstgrenze bei Kinderbetreuungsgeld

September 2006
Kategorien: Klienten-Info

Das Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 14,53 / Tag wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes ausbezahlt. Es wird nur für ein Kind gewährt (Ausnahme: Mehrlingsgeburten, bei denen sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50% erhöht). Kommt in den 36 Monaten ein weiteres Kind zur Welt, endet der Anspruch für das zuvor geborene Kind. Eine Ausnahme besteht wiederum für Mehrlingsgeburten ab 1. Jänner 2007. Hier wird der "Mehrlingszuschlag" auch bei Geburt eines weiteren Kindes bis maximal 36 Monate weiter ausbezahlt. Es kann abwechselnd von beiden Elternteilen bezogen werden. Wird es nur von einem Elternteil in Anspruch genommen, verkürzt sich die Bezugsdauer auf 30 Monate.

Die jährliche Zuverdienstgrenze beträgt € 14.600,- (Toleranzgrenze für die Überschreitung derselben maximal 15% - Klienten-Info 8/2006). Wird nicht das ganze Jahr Kinderbetreuungsgeld bezogen, so ist eine Umrechnung auf den Jahresbetrag vorzunehmen. Dabei sind die Einkünfte, die während seines Bezuges erzielt wurden, durch die Anzahl der Bezugsmonate zu dividieren und durch Multiplikation mit 12 auf den Jahresbetrag umzurechnen. Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, muss es für das ganze Jahr zur Gänze zurückbezahlt werden. Es kann daher mitunter sinnvoll sein, darauf für eine bestimmte Dauer zu verzichten, um so eine Rückzahlung zu vermeiden.

Für die Zuverdienstgrenze relevante Einkünfte sind insbesondere:

  • Lohnsteuerpflichtige Bezüge, die pauschal um 30% erhöht werden
  • Betriebliche Einkünfte (Jahresgewinn plus im Kalenderjahr vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden, Bankzinsen etc), auch wenn diese endbesteuert sind
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte (z.B. Spekulationsgeschäfte etc.)
  • Verlustausgleiche sind möglich.

Die Zuverdienstgrenze wird nicht tangiert von:
Abfertigungen (gesetzliche, kollektivvertragliche und freiwillige), Erbschaften, Erfolgsprämien, Familienbeihilfe, Jubiläumsgelder, 13. und 14. Monatsgehalt, Pflegegeld, Reisekostenersätze bei Dienstreisen, Stipendien nach dem Kunstförderungs- oder Studienförderungsgesetz, Unterhaltsleistungen, Zulagen (z.B. Gefahren-, Schmutzzulagen, Überstundenzuschläge bis € 360,- monatlich).

Als Faustregel gilt: Angestellte, die ganzjährig das Kinderbetreuungsgeld beziehen und das ganze Jahr berufstätig sind, können etwa € 1.140,- brutto pro Monat dazuverdienen, ohne dass der Anspruch verloren geht.
Das Service-Entgelt iHv. € 10,- für die E-Card wird von der zuständigen Krankenkasse vom Kinderbetreuungsgeld abgezogen, sofern der Einbehalt nicht vom Arbeitgeber erfolgt.

Beim Antrag auf Notstandshilfe ist der Bezug von Kinderbetreuungsgeld - auch des Lebensgefährten - bekannt zu geben (VwGH 21.12.2005,2005/08/0100)

Bild: © ki33 - Fotolia

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