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- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

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Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

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Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

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Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
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Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

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Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Droht die Umsatzsteuerpflicht für Schönheitsoperationen?

April 2006
Kategorien: Klienten-Info

Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung galten Schönheitsoperationen umsatzsteuerlich als ärztliche Tätigkeit gem. § 6 Abs 1 Z 19 UStG und waren somit unecht steuerbefreit. Unter Einfluss der Judikatur des EuGH und der deutschen Gesetzgebung ist die Finanzverwaltung nunmehr von der bisher vertretenen Auffassung abgewichen.

Zur steuerbefreiten ärztlichen Tätigkeit zählen laut RZ 942 UStR ästhetisch-plastische Leistungen nur dann, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Fraglich bleibt, wie die Grenze zwischen therapeutischen Leistungen und echten Schönheitsoperationen gezogen werden kann. Ein Indiz für steuerpflichtige (reine) Schönheitsoperationen könnte sein, dass die Kosten der Operation nicht durch die Krankenversicherung übernommen werden. Darunter könnten daher insbesondere Leistungen wie beispielsweise Fettabsaugen, Brustvergrößerungen, Lippenaufspritzung, Anti-Aging-Behandlungen oder Dentalkosmetik usw. fallen. Der Arzt müsste 20% Umsatzsteuer in Rechnung stellen, hätte dafür aber auch einen (anteiligen) Vorsteuerabzug.

Seitens der Finanzverwaltung gibt es noch keine klare Aussage, nach welchen Kriterien die Abgrenzung zwischen weiterhin steuerfreien therapeutischen Leistungen und steuerpflichtigen Schönheitsoperationen gezogen werden kann. In der Praxis ist daher im Rahmen von Betriebsprüfungen mit erhöhtem Diskussionsbedarf zu rechnen, weshalb es sich empfiehlt, genaue Aufzeichnungen in den Patientenakten zu führen, aus denen hervorgeht, dass es sich um eine therapeutische Maßnahme handelt.

Bild: © nyul - Fotolia

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