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Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

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Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

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Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

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Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

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Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
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Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

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Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

15. April: Neue Meldepflichten für grenzüberschreitende Dienstleistungen

April 2006
Kategorien: Klienten-Info

Mit 1. Januar 2006 wurde das Meldesystem für die österreichische Zahlungsbilanz umgestellt. Unternehmen müssen nun grenzüberschreitende Dienstleistungen an die Bundesanstalt Statistik Österreich melden. (Meldeverordnung ZABIL 1/2005)

Grenzüberschreitende Dienstleistung

Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn ein Vertragspartner seinen Sitz im Inland und der andere im Ausland hat bzw. eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung ist. Einzubeziehen sind auch grenzüberschreitende Dienstleistungen innerhalb eines Konzerns.

Dienstleistungen im Sinne dieser Erhebung sind:

  • Transportleistungen
  • Kommunikationsleistungen
  • Bauleistungen
  • Versicherungsdienstleistungen
  • Finanzdienstleistungen
  • EDV- und Informationsdienstleistungen
  • Patente und Lizenzen
  • Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (inkl. Transithandelsverträge)
  • Dienstleistungen für persönliche Zwecke, Kultur und Freizeit
  • Personalaufwand für ArbeitnehmerInnen, die in Österreich keinen Hauptwohnsitz haben
  • Laufende Übertragungen

Beispiele:
Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen:
Export (Erlös): Ein österr. Rechtsanwalt vertritt einen ausl. Klienten bei österr. Behörden.
Import (Aufwand): Ein österr. Hotelier bringt Werbeeinschaltungen direkt in Deutschland.

Bauleistungen:
Export (Erlös): Ein österr. Bauunternehmen errichtet ein Gebäude für einen deutschen Auftraggeber in München.
Import (Aufwand): Ein ausl. Bauunternehmen errichtet für einen österr. Auftraggeber ein Gebäude in Wien.

Meldepflicht

Wurden die Schwellenwerte für grenzüberschreitende Dienstleistungen im vorangegangenen Kalendarjahr überschritten, besteht eine Meldepflicht für alle Meldeperioden (Quartale) des Berichtsjahres. Wurde der Schwellenwert im vergangenen Jahr unterschritten jedoch im Laufe des Berichtsjahres erreicht oder überschritten, besteht ab dem Quartal des Erreichens die Meldeverpflichtung.
Sofern Sie noch keine Unterlagen zugesandt bekommen haben, erhalten Sie diese unter www.netquest.at bzw. Tel: 01/71128-7546.

Schwellenwerte

Der gesetzlich definierte Schwellenwert liegt abhängig vom Wirtschaftsbereich des Unternehmens bei € 200.000 oder € 50.000. (exkl. USt., ganze EURO, unter Abzug von Skonti und sonstigen Nachlässen)

Fristen

Die Meldung hat gegliedert nach Ländern bzw. nach Art der Dienstleistung vierteljährlich und jährlich zu erfolgen. Die Meldungen sind spätestens 15 Tage nach Quartalsende abzugeben (somit erstmalig bis zum 15. April), Jahresmeldungen sind bis zum 15. Februar des Folgejahres zu erstatten.

Gesetzliche Regelung

Werden Auskünfte nicht vollständig, fristgerecht oder wissentlich unrichtig gemacht, kann die Nichterfüllung der Meldevorschriften als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000 geahndet werden.

Bild: © Marc Dietrich - Fotolia

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