Erfolgreich steuern

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Damit Ihr Unternehmen immer bestens auf Kurs bleibt.

Im Mittelpunkt steht der Klient.

Im Mittelpunkt der Klient

Wir sind für Sie da, betreuen Sie individuell,kompetent und kostentransparent.

Gemeinsam mehr erreichen

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Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

Vorausschauend planen

Vorausschauend kalkulieren

Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

WIR BETREUEN SIE INDIVIDUELL & FAIR.

Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
Vorausschauende und steueroptimale Beratung, die ganz an Sie und Ihr Unternehmen angepasst ist, steht bei uns im Mittelpunkt.

Weil Erfolg planbar ist.

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UNSER LEITBILD

Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

Wir sind ein kundenorientiertes Unternehmen, das die Wünsche seiner Klienten schnell, gewissenhaft, verlässlich und kompetent ausführt.

Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

Unsere Wissen ist Ihr Gewinn

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Urlaubsanspruch

August 2003
Kategorien: Klienten-Info

:: Bei Teilzeitbeschäftigung
Das Ausmaß der Arbeitsleistung hat auf die Anwendung des Urlaubsgesetzes grundsätzlich keinen Einfluss. Es gilt gleicher Weise für Voll- und Teilzeitbeschäftigte. Geringfügig Beschäftigte, die regelmäßig (stunden- oder tageweise) ihre Arbeitsleistung erbringen, erwerben einen , wenn das Dienstverhältnis entsprechend lange gedauert hat. Bei unregelmäßiger fallweiser Beschäftigung ist die Vereinbarung über die Arbeitsverpflichtung hinsichtlich Dauer des Arbeitsvertrages zu prüfen.

:: Bei Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr
Eine Aliquotierung des es für das Rumpfjahr, in das der Beginn des Dienstverhältnisses fällt, ist unzulässig. Der Arbeitnehmer erwirbt nach Ablauf von 6 Monaten des ersten Arbeitsjahres den vollen . Befindet sich der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits im zweiten Urlaubsjahr, wird gleichzeitig auch der für dieses zweite Jahr fällig.

:: Urlaubsverbrauch
Der Urlaub sollte möglichst in dem Urlaubsjahr in Natura verbraucht werden, in dem er entstanden ist. Nicht verbrauchter Resturlaub wird automatisch auf das folgende oder übernächste Jahr übertragen, solange er nicht verjährt ist. Verbraucht wird jeweils der alte nichtverjährte Resturlaub vor dem neuen Urlaub.

:: Verjährung des es
Mit Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist, beginnt die zweijährige Verjährungsfrist.

:: Urlaubsablöse
Während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses ist die Vereinbarung über eine Urlaubsablöse absolut nichtig, sodass trotz dieser Vereinbarung der des Arbeitnehmers gewahrt bleibt. Besteht der Arbeitnehmer trotz dieser Vereinbarung auf die Konsumation des Urlaubes in Natura, ist der Arbeitgeber berechtigt, das Geleistete zurückzufordern. Die beiderseitigen Ansprüche erlöschen erst nach Ablauf der Verjährungsfrist.

:: Urlaubsverzicht
Bei aufrechtem Dienstverhältnis kann auf den Urlaub nicht verzichtet werden. Die bewusste Nichtinanspruchnahme des Urlaubes durch den Dienstnehmer kann nur durch Ablauf der Verjährungsfrist oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtliche Bedeutung erlangen. Ist die Verjährung eingetreten, ist durch Abgabe des Verzichtes der Urlaub auch tatsächlich verwirkt. Endet das Dienstverhältnis, ist der noch offene nichtverjährte Resturlaub - trotz Verzicht - in Form einer Ersatzleistung durch den Dienstgeber abzugelten.

Bild: © Alterfalter - Fotolia

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Karall & Handler
Steuerberatungs GmbH
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2620 Neunkirchen

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T +43 (0)2635 63123
F +43 (0)2635 63217-22

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