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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

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Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

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Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
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Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

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Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Ist ein Verpflichtungsgeschäft zur Übertragung von GmbH-Anteilen ohne Notariatsakt rechtlich wirksam?

August 2003
Kategorien: Klienten-Info

:: Rechtslage
Die Frage ist dann mit ja zu beantworten, wenn die Gesellschaft selbst das Verpflichtungsgeschäft eingeht. Grundsätzlich ist zwar der Erwerb, sowie die Pfandnahme eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft gemäß § 91 GmbHG verboten, ja sogar wirkungslos, es sei denn, der Erwerb erfolgt im Exekutionswege zur Hereinbringung eigener Forderungen (z.B. ausstehende Stammeinlage).

Die Notariatsaktspflicht besteht nämlich gemäß § 76 Abs. 2 GmbHG nur für die Übertragung von Geschäftsanteilen oder für ein Verpflichtungsgeschäft zur künftigen Abtretung derselben unter Lebenden. Diese Formvorschrift ist jedoch weder auf die Veräußerung noch auf das Verpflichtungsgeschäft durch die Ges.m.b.H. selbst anwendbar. Diese Rechtslage hatte für eine konkrete Vertragssituation laut OLG Wien 16.05.2002, 8 Ra 127/02 h nachstehende Konsequenz:

:: Konkrete vertragliche Vereinbarung
Dem Vertriebsleiter einer Ges.m.b.H. wurde in seinem Dienstvertrag als Leistungsprämie die Übertragung von Gesellschaftsanteilen zugesagt.

:: Urteil des Gerichtes
Der Umstand, dass die Gesellschaft nicht über eigene Anteile verfügte (der Geschäftsführer war Alleingesellschafter) und damit nicht in der Lage war, Anteile zu übertragen, ändert nichts daran, dass das Verpflichtungsgeschäft gültig ist. Wenn nämlich die Veräußerung eines Anteiles durch die Gesellschaft selbst formfrei ist, gilt gleiches für das Verpflichtungsgeschäft.

Dem Vertriebsleiter steht rechtlich der Anspruch auf Übertragung der Anteile zu. Wenn die Ges.m.b.H. aber faktisch nicht in der Lage ist, die Anteile zu übertragen, besteht stattdessen Anspruch auf das "Interesse" (in Form eines Geldanspruches als Schadenersatz). Die Ges.m.b.H. Anteile verkörpern einen Vermögenswert, den der Vertriebsleiter durch Verkauf realisieren könnte.

Bild: © Marc Dietrich - Fotolia

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