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- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

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Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

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Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

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Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

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Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Kurz-Info: Verfassungswidrigkeit der Bewertung privater Kaufpreisrenten

Mai 2003
Kategorien: Klienten-Info

Der VfGH E. 9.10.2002, G 112/02 hat die Rentenbewertung gemäß § 16 BewG mit Wirkung ab 31. Dezember 2003 nunmehr tatsächlich als verfassungswidrig aufgehoben. Wir haben bereits in der Klienten-Info August 2002 über die Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens berichtet und dort ausgeführt, das ernste Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit insofern bestehen, weil insbesondere in den höheren Altersgruppen die Steuerpflicht der Rente bereits dann eintritt, wenn noch nicht einmal die Hälfte des hingegebenen Vermögens zurückgeflossen ist.

Die Bewertung (Kapitalisierung) der Rente wirkt sich auf § 29 Z 1 EStG insofern aus, als die Steuerpflicht dann eintritt, wenn die bezahlten Renten den nach § 16 BewG kapitalisierten Betrag übersteigen. Dies tritt bei einem über 75jährigen Empfänger bereits nach drei Jahren ein. Der Verfassungsgerichtshof sieht auf Grund ungenügender Berücksichtigung demographischer Entwikklungen keine sachliche Rechtfertigung für die derzeit geltende Rentenbewertung und für die daraus resultierende Besteuerung der Rentenbezüge. Mit einem diesbezüglichen Vertragsabschluss sollte daher bis zur gesetzlichen Neuregelung zugewartet werden, um Vermögensverluste infolge zu hoher Besteuerung der Renten zu vermeiden. Die gegenteilige Auswirkung wird sich beim Rentenverpflichteten ergeben, da in diesem Fall die Rentenzahlung später steuerwirksam wird. Damit werden z.B. Familienmodelle betroffen sein, wenn Kinder mit hoher Steuerprogression von Eltern mit niedriger Steuerprogression gegen Kaufpreisrente - in Vorwegnahme der Erbschaft - Gegenstände erwerben.

 

Bild: © contrastwerkstatt - Fotolia

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