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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Ausbau der dritten Säule der Altersvorsorge

Januar 2003
Kategorien: Klienten-Info

Nachdem die (morsche) erste Säule der staatlichen Altersvorsorge in Form des Umlageverfahrens mit eher untauglichen Mitteln durch das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz in Form von ausschließlich Arbeitgeberbeiträgen zu stützen versucht worden ist und dem System der Altersvorsorge offenbar das Wasser bereits bis zum Hals steht, wurde im Zuge des Hochwasseropferentschädigungsgesetzes die dritte Säule der Altersvorsorge in Form der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge für alle weiter ausgebaut (§ 108g – i EStG).
Beide Stützungsmaßnahmen sind per 1. Jänner 2003 wirksam geworden. Im Folgenden beschränken sich die Ausführungen ausschließlich auf die neueste Kreation des Gesetzgebers.

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Prämiengeförderte Pensionsvorsorge
Ab 1. Jänner 2003 besteht für alle unbeschränkt Steuerpflichtigen, die das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dieses Vorsorgemodell. Damit können auch Selbstständige eine steuerbegünstigte Altersvorsorge in Anspruch nehmen.

:: Steuerbegünstigungen
– Prämienbegünstigte Beiträge
Die Vorsorgeprämie errechnet sich mit einem bestimmten Prozentsatz von der im Gesetz näher definierten Beitragshöchstgrenze. 2002 beträgt die begünstigte Beitragshöchstgrenze € 1.801,– p.a., wobei die steuerfreie Prämie 10 % (d.s. € 180,– p.a.) beträgt.
Infolge Zinssatzsenkung auf 9,5 % und einer Anhebung der Höchstbeitragsgrundlagen kommt es ab 2003 zu einer Verminderung der steuerfreien Prämie auf voraussichtlich rund € 175,–. Darüber hinausgehende Beiträge sind möglich.

– KEST-freie Kapitalerträge
Die von der Zukunftsvorsorgeeinrichtung erzielten Kapitalerträge sind von der KEST befreit.

– Steuerfreie Rente
Diese kann frühestens nach 10 Jahren und nach erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters bezogen werden.

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Voraussetzung für die Vorsorgeprämie
Die steuerfreie Vorsorgeprämie steht nur dann zu, wenn eine unwiderrufliche Erklärung über eine 10jährige Kapitalbindung abgegeben wird. Innerhalb dieser Frist kann der Steuerpflichtige über sein Kapital nicht verfügen.

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Verfügungsmöglichkeiten nach Ablauf der Kapitalbindung
– Auszahlung der gesamten Ansprüche
– Übertragung an eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung
– Überweisung an ein Versicherungsunternehmen für Zwecke einer Pensionszusatzversicherung, oder
– an eine Bank zum Zweck des Erwerbes von Pensionsinvestmentfonds oder
– an eine Pensionskasse.

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Steuerliche Folgen derVerfügungsmaßnahmen
– Auszahlung der gesamten Ansprüche
Die zugeflossene Prämie ist zur Hälfte rückzuerstatten und die steuerfrei zugeflossenen Kapitalerträge sind mit 6 % zu versteuern. Die Kapitalgarantie erlischt.

– Verwendung zur Zukunftsvorsorge in Form einer Rente
Die Rentenzuflüsse sind nur insoweit steuerfrei, als sie auf Beiträge zurückzuführen sind, die bei der Beitragsleistung die Vorsorgeprämie ausgelöst haben. Waren die seinerzeitigen Beiträge höher als die Bemessungsgrundlage für die Vorsorgeprämie, dann sind diese Zuflüsse steuerpflichtig.

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Veranlagungsgrundsätze
– Die Mittel sind zumindest mit 60 % in Aktien zu veranlagen.
– Es dürfen keine Gewinne ausgeschüttet werden (Thesaurierunsgrundsatz)
– Die Auszahlung in Rentenform darf nicht geringer sein als die Summe der eingezahlten Beiträge zuzüglich der Vorsorgeprämie (Kapitalgarantie)

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Übergangsregelung
– Die bisherige Pensionsvorsorgeregelung gemäß § 108 a EStG (Beiträge bis € 1.000,– p.a.) läuft ab 1. Jänner 2004 aus.
– Für Pensionsinvestmentsfonds gemäß § 108 b EStG soll in den Jahren 2003 und 2004 ein Umstieg in die neue Zukunftsvorsorge ermöglicht werden.

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Kritische Schlussbemerkung
Zurecht wird die sprunghafte Änderung der langfristigen Rahmenbedingungen für den Aufbau einer geförderten privaten Altersvorsorge kritisiert, zumal die erst seit dem Jahr 2000 geltende prämienbegünstigte Pensionsvorsorgeregelung und die Pensionszusatzversicherung durch prämienbegünstigte Pensionsinvestmentfonds bereits wieder zur Makulatur wird. Ein weiterer Kritikpunkt ist die Verpflichtung der Veranlagung der Mittel zumindest mit 60 % in Aktien, welche den Banken und Versicherungen als zu hoch erscheint, um eine Kapitalgarantie gewährleisten zu können. Diesbezüglich sind daher weitere Änderungen wahrscheinlich, so eine Senkung des Aktienanteiles auf 40 %. n

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