Erfolgreich steuern

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Damit Ihr Unternehmen immer bestens auf Kurs bleibt.

Im Mittelpunkt steht der Klient.

Im Mittelpunkt der Klient

Wir sind für Sie da, betreuen Sie individuell,kompetent und kostentransparent.

Gemeinsam mehr erreichen

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Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

Vorausschauend planen

Vorausschauend kalkulieren

Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

WIR BETREUEN SIE INDIVIDUELL & FAIR.

Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
Vorausschauende und steueroptimale Beratung, die ganz an Sie und Ihr Unternehmen angepasst ist, steht bei uns im Mittelpunkt.

Weil Erfolg planbar ist.

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UNSER LEITBILD

Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

Wir sind ein kundenorientiertes Unternehmen, das die Wünsche seiner Klienten schnell, gewissenhaft, verlässlich und kompetent ausführt.

Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

Unsere Wissen ist Ihr Gewinn

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Kurz-Infos

August 2002
Kategorien: Klienten-Info

Unterschiedliche Umsatzsteuersätze für Print- und Online-Journale

:: 10 % bei Print-Journalen gemäß § 10 Abs. 2 Zi. 1 UStG laut Zi. 43 b Anlage zum Umsatzsteuergesetz (Druckschriften)
:: 20 % bei Online-Journalen (zur Verfügungstellung des Druckwerkes auf elektronischem Weg) gemäß § 3 a Abs. 10 Zi. 6 UStG handelt es sich um die Überlassung von Informationen in Gestalt einer sonstigen Leistung.
Anmerkung:
Am 12. Februar 2002 wurde die EG-Richtlinie betreffend die Besteuerung des E-Commerce beschlossen. Sie ist ab 1. Juli 2003 in nationales Recht umzusetzen. Über die Auswirkungen dieser Umsetzung wird zeitgerecht berichtet.

Normverbrauchsabgabe bei PKW-Auslandsleasing nur für anteilige Inlandsnutzung

Aufgrund des EUGH-Urteils vom 21. März 2002 hat das Bundesministerium für Finanzen eine proportionale NoVA-Vergütung vom gemeinen Wert im Falle der Abmeldung des PKW in Österreich eingeführt (§12a NoVAG.2.AbgÄG 2002).
In diesem Zusammenhang sei abermals auf die mögliche Richtlinienwidrigkeit des § 1 Abs. 1 Zi. 2 lit. d UStG hingewiesen, wonach bei einem Auslandsleasing eines PKW in Österreich ein umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch vorliegt (Hinweis auf Ausführungen in Klienten-Info April 2002).

Der Ausschluss von der Endbesteuerung ausländischer Fondserträge ist verfassungswidrig

Der VfGH 7. März 2002, G 278/01 hat den Satzteil "Z 1 bis Z 4" im § 97 Abs. 1 EStG 1. Satz mit Wirkung ab 31. März 2003 als verfassungswidrig aufgehoben, weil die Z 5 im § 93 Abs. 3 EStG - Erträge ausländischer Kapitalanlagefonds - von der Endbesteuerung ausgeschlossen ist. Der Gerichtshof hat dem Fiskus für die Neuregelung Zeit gelassen. Es bleibt abzuwarten, welche Besteuerungsart sich der Fiskus nunmehr einfallen lässt.

Vermeidung von Säumnisfolgen durch "Steuern online bezahlen"

Seit April 2001 können sämtliche Steuern auch online beglichen werden.
:: Information über den elektronischen Erlagschein auf der Homepage www.bezahlen.at
:: Erinnerung mittels E-Mail durch das Finanzamt zwei Wochen vor der Fälligkeit.
:: Freigabe mittels Klick zur Überweisung sofort oder per Fälligkeit.
:: Vorteile:

  • Keine Software, keine Installation, kein Zertifikat
  • Keine Kosten
  • Einfache Bedienung
  • Vermeidung von Säumnisfolgen

Steuerfreie Sparbuchschenkung bis 31. Dezember 2002

Knapp eine Woche vor Ablauf der Frist 30. Juni 2002 wurde die Steuerbegünstigung verlängert. Unberührt davon bleibt allerdings der Umstand, dass von noch nicht legitimierten Sparbüchern mit einem Guthaben von mehr als € 15.000,- nicht ohne weiteres Abhebungen erfolgen können. Dafür ist von der Bank erst eine Genehmigung von der Geldwäschebehörde einzuholen. Gleiches gilt für Verkäufe aus anonymen Wertpapierdepots.

Zusätzliche Angaben in Rechnungen ab 2003

In Anpassung an EU-Recht wird laut Abgabenänderungsgesetz 2002 der Katalog des § 11 Abs. 1 UStG um folgende Rechnungsangaben erweitert:

  • Steuersatz bzw. Hinweis auf eine Steuerbefreiung
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Nummer der Rechnung
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Reverse-Charge System bei der Abrechnung von Bauleistungen ab 30. September 2002

Mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 wird der Leistungsempfänger als Steuerschuldner bestimmt, wenn Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht werden. Darunter fällt auch die Gestellung von Arbeitskräften. Im Falle des Überganges der Steuerschuld ist in der Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen.

Bild: © Yanik Chauvin - Fotolia

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