Erfolgreich steuern

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Damit Ihr Unternehmen immer bestens auf Kurs bleibt.

Im Mittelpunkt steht der Klient.

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Wir sind für Sie da, betreuen Sie individuell,kompetent und kostentransparent.

Gemeinsam mehr erreichen

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Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

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Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

WIR BETREUEN SIE INDIVIDUELL & FAIR.

Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
Vorausschauende und steueroptimale Beratung, die ganz an Sie und Ihr Unternehmen angepasst ist, steht bei uns im Mittelpunkt.

Weil Erfolg planbar ist.

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UNSER LEITBILD

Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

Wir sind ein kundenorientiertes Unternehmen, das die Wünsche seiner Klienten schnell, gewissenhaft, verlässlich und kompetent ausführt.

Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Stand des Verfahrens über Getränkesteuerrückzahlungen

August 2002

Die Entscheidung des EUGH zur Frage des Bereicherungsverbotes wird im Laufe des Jahres erwartet. Es geht darum, ob die Änderungen in den Landesabgabenordnungen, wodurch die auf die Konsumenten überwälzte Getränkesteuer nicht an den Steuerschuldner zurückgezahlt werden darf, EU-konform sind. Die rückwirkende Einschränkung von nationalen Rückzahlungsbe-stimmungen wird in einer anderen Rechtssache vor dem EUGH durch den Schlussantrag des Generalanwaltes vom 24. Jänner 2002 C -62/00 als EU-widrig qualifiziert. Wenn sich der EUGH in Sache Getränkesteuer dieser Rechtsansicht anschließt, bestehen reale Chancen für die Getränkesteuerrückzahlung bei rechtzeitiger Einlegung des Rechtsbehelfes.
Mittlerweile sind zur Frage der Getränkesteuer folgende Erkenntnisse des VwGH bzw. VfGH ergangen.

:: Rechtzeitigkeit des Rechtsbehelfes und Fälligkeit der Steuer
Der EUGH hat im Urteil vom 9. März 2000 klargestellt, dass nur derjenige Ansprüche geltend machen kann, der vor Erlass des Urteils einen Rechtsbehelf eingelegt hat. Laut VwGH bedeutet "vor diesem Zeitpunkt" zweifellos vor 0 Uhr des 9. März 2000.
Da bedingte Prozesserklärungen als nicht gesetzt gelten, ist weder die Zahlung der Getränkesteuer "unter Vorbehalt" noch die Abgabe der Erklärung unter Vorbehalt der Rückforderung für den Fall der EU-Widrigkeit als Rechtsbehelf zu qualifizieren.
Zum im EuGH-Urteil verwendeten Begriff Fälligkeit der Abgabenschuld vertritt der VwGH folgende Auffassung: Nicht der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld sei damit gemeint, sondern Fälligkeit im Sinne der innerstaatlichen Abgabengesetze. Demnach tritt die Fälligkeit der Steuer nach 1 Monat und 15 Tagen ein. Die Fälligkeit der Getränkesteuer ist damit spätestens am 15. Februar 2000 eingetreten (VwGH E 17. Oktober 2001, 2001/16/0449).

:: Nullerklärung als Rechtsbehelf
Laut VwGH E 20. Dezember 2001, 2001/16/0484 ist die Nullerklärung für 1999 dann als Rechtsbehelf zu werten, wenn sie vor 0 Uhr des 9. März 2000 eingereicht worden ist. Der Steuerpflichtige kann nicht daran gehindert werden, die Steuererklärung 1999 vor dem gesetzlichen Abgabetermin 31. März 2000 einzureichen und ist daher keinesfalls gehalten bis zu diesem Zeitpunkt zuzuwarten.

:: Zuständigkeit für Klage auf Erstattung von Getränkesteuern
Der VfGH hat mit Beschluss vom 24. September 2001, A 19/00 festgestellt, dass der Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen ist und nicht in seine Zuständigkeit fällt.

:: Ausblick
Für eine Gemeinschaftswidrigkeit der Einschränkung der Erstattungsansprüche ist zu unterscheiden, ob sich diese
- auf eine rückwirkende Verkürzung der Frist oder
- auf die Fälle der Nichtüberwälzung der Abgabe auf Dritte bezieht.
Während die rückwirkende Fristverkürzung sachlich nicht zu rechtfertigen sei und daher laut Expertenmeinung EU-widrig ist, dürfte das im Falle der Überwälzung der Abgabenlast aber nicht der Fall sein.

Bild: © ki33 - Fotolia

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