Erfolgreich steuern

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Damit Ihr Unternehmen immer bestens auf Kurs bleibt.

Im Mittelpunkt steht der Klient.

Im Mittelpunkt der Klient

Wir sind für Sie da, betreuen Sie individuell,kompetent und kostentransparent.

Gemeinsam mehr erreichen

Gemeinsam Mehr erreichen_

Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

Vorausschauend planen

Vorausschauend kalkulieren

Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

WIR BETREUEN SIE INDIVIDUELL & FAIR.

Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
Vorausschauende und steueroptimale Beratung, die ganz an Sie und Ihr Unternehmen angepasst ist, steht bei uns im Mittelpunkt.

Weil Erfolg planbar ist.

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UNSER LEITBILD

Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

Wir sind ein kundenorientiertes Unternehmen, das die Wünsche seiner Klienten schnell, gewissenhaft, verlässlich und kompetent ausführt.

Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

Unsere Wissen ist Ihr Gewinn

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Garage im Steuerrecht

Juni 2002

:: Mit Änderungserlass 2001 zu den Einkommensteuerrichtlinien 2000 sind bei der Steuerveranlagung 2002 die Garagekosten wie folgt zu behandeln:

- Wohnhaus (Wohnung) ist zur Gänze Privatvermögen. Unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges sind die Garagekosten im Wohnungsverband privat veranlasst.
- Wohnhaus (Wohnung) ist zum Teil betrieblich veranlasst. Die Garagekosten sind im prozentuellen Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges, höchstens aber im prozentuellen Ausmaß der betrieblichen Nutzung des (übrigen) Gebäudes eine Betriebsausgabe.
- Die Garagekosten am vom Wohnsitz verschiedenen Betriebsort sind voll abzugsfähig, unabhängig davon, ob das Fahrzeug betrieblich genutzt wird.

:: Bis zur Steuerveranlagung 2001 gilt folgende Regelung:

- Wohnhaus (Wohnung) ist zur Gänze Privatvermögen. Endsprechend der Judikatur wurde die Garage im Privathaus für 2 zum Betriebsvermögen gehörigen Fahrzeugen dem Betriebsvermögen zugeordnet.
- Wurde die im Wohnungsverband befindliche Garage gemischt genutzt (z.B. Lagerung von Skiern, Getränken, etc.), greift das Aufteilungsverbot, so dass die Kosten nicht absetzbar sind.
- Wird eine Hälfte einer Doppelgarage nicht überwiegend betrieblich genutzt (z.B. durch Abstellen eines zweiten betrieblich genutzten Fahrzeuges oder sonstiger betrieblicher Nutzung), dann ist diese Hälfte dem Privatvermögen zuzurechnen.

Schlussbemerkung:

Mit der Neuregelung durch Rz. 509 EStR 2000 wird der aus der bisherigen Judikatur abgeleiteten Kasuistik ein Ende gesetzt.

Bild: © kim - Fotolia

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