Erfolgreich steuern

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Damit Ihr Unternehmen immer bestens auf Kurs bleibt.

Im Mittelpunkt steht der Klient.

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Wir sind für Sie da, betreuen Sie individuell,kompetent und kostentransparent.

Gemeinsam mehr erreichen

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Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

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Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

WIR BETREUEN SIE INDIVIDUELL & FAIR.

Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
Vorausschauende und steueroptimale Beratung, die ganz an Sie und Ihr Unternehmen angepasst ist, steht bei uns im Mittelpunkt.

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Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

Wir sind ein kundenorientiertes Unternehmen, das die Wünsche seiner Klienten schnell, gewissenhaft, verlässlich und kompetent ausführt.

Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Anspruchsverzinsung ab 1. Oktober des Folgejahres

Juni 2002
Kategorien: Klienten-Info

Die Anspruchsverzinsung ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31.Dezember 1999 entstanden ist. Mit dem Abg.ÄGes 2002 wurde der Beginn der Verzinsung vom 1. Juli auf den 1. Oktober des Folgejahres verschoben.

:: Anspruchszinsen sind nur für Differenzbeträge (Nachforderungen oder Gutschriften) an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer festzusetzen. Die Berechnung erfolgt tageweise in der Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz. Seit 9. November 2001 betragen die Anspruchszinsen 4,75 %.

Der Zeitraum für den Zinsenlauf endet mit dem Steuerbescheid, spätestens aber mit Ablauf von 42 Monaten. Auf die rechtzeitige Bescheiderlassung hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch, selbst dann nicht, wenn die Verzögerung auf eine Pflichtverletzung des Finanzamtes zurückzuführen ist. Maßgeblich sind ausschließlich objektive Gegebenheiten.

:: Die Nachforderungszinsen können vermieden werden, durch rechtzeitige
- Einreichung der Steuererklärungen
- Entrichtung einer Anzahlung in der voraussichtlichen Höhe der zu erwartenden Nachzahlung bzw.
- mittels Kombination von Einreichung der Steuererklärungen und Anzahlung.

Rechtzeitig bedeutet nicht unbedingt, dass die angeführten Maßnahmen bereits per 1. Oktober 2002 getroffen werden müssen. Übersteigen nämlich die Anspruchszinsen nicht den Betrag von EUR 50,-, kommt es zu keiner Zinsenvorschreibung. Der zinsenfreie Zeitraum kann mit folgender Formel berechnet werden:

(EUR 49,99 x 365) / (Zinssatz x Nachforderung)

Die Variablen (Zinssatz und Nachforderung) bergen jedoch das Risiko der Verkürzung des zinsenfreien Zeitraumes, wenn sich der Zinssatz oder die Nachforderung erhöht. Während bei einer Zinssatzänderung die Berechnung des zinsenfreien Zeitraumes möglich ist, bleibt das Risiko der Erhöhung der Nachforderung jedenfalls bestehen.

:: Anzahlung
Diese mindert die Berechnungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie im Sinne des § 211 BAO entrichtet ist. Dass es sich um eine Anzahlung auf Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer handelt, ist dem Finanzamt entweder durch ein gesondertes Schreiben oder auf dem Zahlungsbeleg durch Verrechnungsweisung gem. § 214 Abs. 4 lit. e BAO bekannt zu geben (E 01-12.2001 bzw. K 01-12.2001). Ist dabei ein Irrtum unterlaufen, können die Rechtsfolgen gem. § 214 Abs. 5 BAO über Antrag beseitigt werden, wenn dieser Antrag binnen 3 Monaten ab Erteilung der unrichtigen Verrechnungsweisung gestellt worden ist.

:: Steuerliche Qualifikation der Anspruchszinsen
Sowohl die Nachforderungs- als auch die Gutschriftszinsen sind laut Rz 4852 und Rz. 6173a EStR 2000 weder als Betriebsausgaben noch als Betriebseinnahmen zu behandeln.

Bild: © Alterfalter - Fotolia

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