Erfolgreich steuern

Erfolgreich steuern

Damit Ihr Unternehmen immer bestens auf Kurs bleibt.

Im Mittelpunkt steht der Klient.

Im Mittelpunkt der Klient

Wir sind für Sie da, betreuen Sie individuell,kompetent und kostentransparent.

Gemeinsam mehr erreichen

Gemeinsam Mehr erreichen_

Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

Vorausschauend planen

Vorausschauend kalkulieren

Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

Ihr Partner zum Erfolg

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

previous arrow
next arrow

ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

WIR BETREUEN SIE INDIVIDUELL & FAIR.

Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
Vorausschauende und steueroptimale Beratung, die ganz an Sie und Ihr Unternehmen angepasst ist, steht bei uns im Mittelpunkt.

Weil Erfolg planbar ist.

LERNEN SIE UNS KENNEN

UNSER LEITBILD

Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

Wir sind ein kundenorientiertes Unternehmen, das die Wünsche seiner Klienten schnell, gewissenhaft, verlässlich und kompetent ausführt.

Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

Unsere Wissen ist Ihr Gewinn

Test

Sie möchten uns kennenlernen?
Kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch.

AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Sehr hohe Fahrtkosten zur Abholung des Sohnes als außergewöhnliche Belastung

April 2022
Kategorien: Klienten-Info

Kosten können regelmäßig dann steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Darüber hinaus dürfen die Kosten weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgabe sein. Das BFG hatte sich (GZ RV/7104316/2020 vom 4.8.2021) mit dem Fall auseinanderzusetzen, in dem beträchtliche Fahrtkosten für den Besuch des bei der Mutter lebenden, gemeinsamen Sohnes vom (Kinds)Vater als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollten.

Ausgangspunkt dabei ist, dass die Kindesmutter und der rund 11 Monate alte Sohn nach einer gemeinsamen Zeit mit dem Kindsvater in Österreich nach Tschechien zu ihrer Mutter gezogen ist und dem Kindsvater durch ein tschechisches Gericht neben Unterhaltsverpflichtungen auch Kontakt- bzw. Besuchsrechte eingeräumt worden sind. So hat der Kindsvater das Recht, an geraden Wochenenden von Freitag bis Sonntag Zeit mit seinem Sohn zu verbringen (darüber hinaus an jedem zweiten Geburtstag sowie zu einer längeren Zeit während der Ferien). Dabei wird der Sohn jeweils bereits am Freitag vom Vater abgeholt und am Sonntag zur Mutter zurückgebracht. Mit der Ausübung des Kontaktrechts durch den Vater waren rund 600 km Autofahrt jeweils pro Wochenende verbunden, welche durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden konnten. Die Wegstrecke setzt sich aus jeweils 150 km pro Richtung für das Abholen bzw. das Zurückbringen des Kindes aus bzw. nach Tschechien zusammen. Eine sinnvolle Eisenbahnverbindung als Alternative zur Fahrt mit dem Pkw steht nicht zur Verfügung.

Das BFG setzte sich im Rahmen seiner Entscheidungsfindung im Detail mit den Parametern der Gewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit usw. auseinander. So ist es bei der Ausübung des Kontaktrechts i.Z.m. einem gemeinsamen Kind gewöhnlich, dass die Abholung und das Zurückbringen des Kindes jeweils im näheren Umkreis erfolgt. Im konkreten Fall hingegen sind die Kosten für rund 600 km Autofahrt für jeden Besuch des Kindes als außergewöhnlich anzusehen. Bei der Beurteilung der Zwangläufigkeit einer außergewöhnlichen Belastung kann zwischen drei Gründen unterschieden werden (Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen, rechtlichen und aus sittlichen Gründen). Da im konkreten Fall Kindsmutter und -vater nicht verheiratet waren, kann die Zwangsläufigkeit nach Meinung des BFG nicht von vornherein wegfallen, da es sich nicht um Aufwendungen im Gefolge einer einvernehmlichen Ehescheidung handelt. Die Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen (z.B. aufgrund von Naturkatastrophen, Krankheitskosten usw.) trifft hier ebenso wenig zu wie jene aus rechtlichen Gründen. Im konkreten Fall ist jedoch die Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen gegeben - insbesondere dadurch, dass sich der Vater (auch gerichtlich) um die Gewährung ausreichender und umfangmäßig üblicher Kontaktrechte zu seinem Sohn bemüht hat. Nicht zuletzt dadurch, dass er durch die gemeinsame Zeit mit seinem Sohn ausreichend Kontakt hatte und an dessen Erziehung teilnahm, sind im vorliegenden Fall die (sehr hohen) Fahrtaufwendungen für die Ausübung seiner Kontaktrechte zu seinem Sohn aus sittlichen Gründen als zwangsläufig anzusehen.

Eine weitere Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung ist, dass die Belastung nicht bereits durch Absetzbeträge abgegolten wird. Für das BFG entscheidend ist diesbezüglich, ob der Zweck des Abholens und Zurückbringen des Sohnes unter die Leistung des gesetzlichen Unterhalts subsumiert werden kann. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten und daher können damit zusammenhängende Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Die unmittelbare Leistung von Erziehung und Kontaktpflege durch die Eltern bzw. einen Elternteil sind als ideelle Leistungen an das Kind zu sehen, welche nicht zu den Leistungen des gesetzlichen Unterhalts zählen. Im Endeffekt konnte der Vater die Fahrtkosten für das Abholen und Zurückbringen des bei der Mutter in Tschechien lebenden Sohnes als außergewöhnliche Belastung (mit Selbstbehalt) geltend machen.

Bild: © Adobe Stock - Jürgen Fälchle

KONTAKTIEREN SIE UNS

  • Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.