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Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

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Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

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ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

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Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

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Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

IESG-Beiträge für Vorstandsmitglieder - Rückerstattung beantragen

Oktober 2014
Kategorien: Klienten-Info

Nach einer Entscheidung des OGH (GZ 8ObS3/14w vom 24.3.2014) haben Vorstände einer Aktiengesellschaft bei einer Insolvenz keinen Anspruch auf ein Insolvenzentgelt. Begründet wird dies damit, dass Personen, die rechtlich oder faktisch eine Unternehmerfunktion gegenüber „normalen“ Arbeitnehmern ausüben, nicht vom Schutz nach den Bestimmungen des IESG (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz) umfasst sind. Bei Aktiengesellschaften kommt diese Arbeitgeberfunktion dem Vorstand zu.

Lohnsteuerpflichtige Vorstandsmitglieder wurden bis dato bei den Sozialversicherungsbeiträgen jedoch wie normale Dienstnehmer behandelt. Aus diesem Grund war bisher auch ein IESG-Beitrag in Höhe von 0,55% des Bruttoentgelts vom Dienstgeber zu entrichten. Als Reaktion auf die Entscheidung des OGH haben die Gebietskrankenkassen nunmehr bestätigt, dass künftig kein IESG-Beitrag bei lohnsteuerpflichtigen Vorstandsmitgliedern mehr anfällt. Für die letzten fünf Jahre (Verjährungsfrist) kann dementsprechend ein Rückforderungsantrag gestellt werden. Im Schnitt sollte der Rückforderungsanspruch je Vorstandsmitglied immerhin 330 € pro Jahr betragen. Für fünf Jahre ergibt sich demzufolge ein Rückforderungsanspruch in der Größenordnung von 1.650 €.

Eine analoge Anwendung der Bestimmung auf Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die aufgrund von echten oder freien Dienstverhältnissen dem ASVG unterliegen, ist allerdings nicht möglich.

Bild: © Marc Dietrich - Fotolia

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