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Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Keine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses des Pendlerpauschales bei Nutzung eines Firmenautos

Oktober 2014
Kategorien: Klienten-Info

Eine jüngst ergangene Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (GZ RV/5100744/2014 vom 30.6.2014) hatte die Frage zum Gegenstand, ob der Ausschluss des Pendlerpauschales seit 1.5.2013 bei Arbeitnehmern, denen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ein Firmenauto zur Verfügung gestellt wird, verfassungswidrig erscheint. Hintergrund der Fragestellung ist, dass Pendler mit eigenem Auto unter Umständen zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag auch ein Pendlerpauschale bzw. den Pendler-Euro absetzen können, während Arbeitnehmer mit Firmenauto lediglich den Verkehrsabsetzbetrag haben, jedoch einen Sachbezug für das Firmenauto versteuern müssen. Im gegenständlichen Fall wurde in der Lohnverrechnung für das Firmenauto zwar ein Sachbezug besteuert, gleichzeitig jedoch auch das Pendlerpauschale bzw. der Pendler-Euro geltend gemacht. Diese Vorgehensweise wurde vom Finanzamt mit dem Verweis auf den gesetzlich geregelten Ausschluss des Pendlerpauschales bei Bereitstellung eines Firmenautos für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nicht anerkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Finanzamt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung an das BFG zur Entscheidung weitergeleitet.

Das BFG sieht in den Regelungen keine Ungleichbehandlung, zumal Arbeitnehmer mit Firmenautos in der Regel geringere Kosten zu tragen haben als Arbeitnehmer mit eigenem PKW. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Sachbezug sich lediglich von den Anschaffungskosten des Autos bemisst und die Betriebskosten (welche in der Regel vom Arbeitgeber getragen werden) nicht in Form eines Zuschlages zum Sachbezugswert berücksichtigt werden. Es bestehen daher für das BFG keine Gründe, einen Antrag zu einem Gesetzesprüfungs- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Art. 119 B-VG bzw. Art. 140 B-VG oder zu einer Aufhebung der Bestimmungen im EStG bzw. in der Sachbezugswerte-VO wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen.

Bild: © Ljupco Smokovski - Fotolia

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