Erfolgreich steuern

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Damit Ihr Unternehmen immer bestens auf Kurs bleibt.

Im Mittelpunkt steht der Klient.

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Wir sind für Sie da, betreuen Sie individuell,kompetent und kostentransparent.

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Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

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Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

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Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

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Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
Vorausschauende und steueroptimale Beratung, die ganz an Sie und Ihr Unternehmen angepasst ist, steht bei uns im Mittelpunkt.

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Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

Wir sind ein kundenorientiertes Unternehmen, das die Wünsche seiner Klienten schnell, gewissenhaft, verlässlich und kompetent ausführt.

Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Keine Anwendbarkeit der Gaststättenpauschalierung Verordnung bei einer Après-Ski-Bar

August 2011

Nach den Bestimmungen der Gaststättenpauschalierung VO kann der Gewinn aus einem Gaststätten- oder Beherbergungsbetrieb mit einem Durchschnittssatz von 2.180 € zuzüglich 5,5% der Betriebseinnahmen einschließlich Umsatzsteuer, mindestens aber mit einem Betrag von 10.900 €, angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ermöglichen. Überdies dürfen die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 255.000 € betragen. Betriebe des Gaststättengewerbes liegen im Sinne der Verordnung nur dann vor, wenn in geschlossenen Räumlichkeiten Speisen und Getränke zur dortigen Konsumation angeboten werden und die Umsätze überwiegend aus derartigen Konsumationen erzielt werden. Nicht als Betriebe des Gaststättengewerbes gelten Würstelstände, Maronibrater, Eisgeschäfte, Konditoreien, Fleischhauer, Bäcker, Milchgeschäfte oder Spirituosenhandlungen.

In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat der UFS Innsbruck (GZ RV/0351-I/08 vom 14.4.2011) festgestellt, dass eine Après-Ski-Bar regelmäßig nicht unter den Anwendungsbereich der Pauschalierungsverordnung fällt. Maßgebliches Kriterium für die Entscheidung im gegenständlichen Fall war der Umstand, dass in der Après-Ski-Bar mit Ausnahme von Wurstsemmeln keine Speisen angeboten wurden. Die aus der Abgabe von Speisen erzielten Umsätze lagen demnach bei weniger als 1% der Gesamtumsätze. Der UFS sah daher die Anwendbarkeit der Pauschalierung schon als dem Grunde nach nicht gegeben an, da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse (höhere Gewinnspanne bei Getränken als bei Speisen) deutlich von denjenigen unterscheiden, für welche die Pauschalierungsmöglichkeit eingeführt wurde. Andere Umstände wie die Öffnungszeiten (die Ski-Bar hat nur bis 21 Uhr geöffnet und unterscheidet sich damit maßgeblich von „üblichen“ Barbetrieben), gewerberechtlicher Status als Buffet und nicht als Bar, keine Tanzfläche usw. wurden vom UFS als weitgehend nicht entscheidungsrelevant erachtet.

Bild: © GalaxyPhoto - Fotolia

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