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- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

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Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

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ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

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Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
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Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

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Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Liebhaberei: Ansatz fiktiver Marktmietzinse bei Vorliegen gesetzlicher Mietzinsbeschränkungen

Juli 2011

Bekanntermaßen werden Vermietungstätigkeiten nur dann steuerlich anerkannt, wenn diese binnen 20 Jahren („kleine Vermietung“ bei Vermietung von einzelnen Wohnungen oder Eigenheimen) bzw. 25 Jahren („große Vermietung“ bei Vermietung von Objekten mit zumindest drei Wohneinheiten) einen Gesamtüberschuss erwarten lassen. Anderenfalls droht die Einstufung als Liebhaberei. Zu diesem Zweck wird vom Finanzamt am Beginn der Vermietungstätigkeit oft eine steuerliche Prognoserechnung als Nachweis des Vorliegens einer Einkunftsquelle gefordert.

Besonderheiten gelten dabei für Objekte, bei denen gesetzliche Mietzinsbeschränkungen bestehen und daher die tatsächlichen Mieten nicht das marktübliche Niveau erreichen. Wie der VwGH in einem jüngst ergangenen Erkenntnis (VwGH vom 30.3.2011, 2005/13/0148) festgehalten hat, können in diesem Fall in der Prognoserechnung fiktive Marktmietzinse anstatt der aufgrund der Mietzinsbeschränkungen niedrigeren Einnahmen angesetzt werden. Weiters hat der VwGH auch bestätigt, dass die Form der Finanzierung (insbesondere Verhältnis von Eigen- zu Fremdkapital) dem Steuerpflichtigen freigestellt ist. Die vom Finanzamt vorgebrachte Argumentation, dass durch den hohen Fremdmitteleinsatz in Kombination mit den aufgrund der Mietzinsbeschränkung niedrigen Einnahmen insgesamt keine auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Aktivität erkennbar ist, wurde vom VwGH nicht geteilt. Die Vermietung muss daher so gestaltet sein, dass bei Ansatz fiktiver marktkonformer Mieten ein Gesamtüberschuss im Betrachtungszeitraum von 20 bzw. 25 Jahren möglich wäre. Der Vollständigkeit halber ist noch zu ergänzen, dass bei beschleunigten Abschreibungen (begünstigte Verteilung bestimmter Herstellungskosten auf 10 bzw. 15 Jahre) für die Beurteilung des Vorliegens eines Gesamtüberschusses eine Umrechnung der vorgezogenen Abschreibungen auf Normalabschreibungen (1,5% pro Jahr) vorgenommen werden darf. Diese Aspekte sollten bei der Erstellung einer Prognoserechnung und der Beurteilung, ob eine Einkunftsquelle vorliegt sorgsam berücksichtigt werden.

Bild: © photocrew - Fotolia

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