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Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

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Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

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Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
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Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

Wir sind ein kundenorientiertes Unternehmen, das die Wünsche seiner Klienten schnell, gewissenhaft, verlässlich und kompetent ausführt.

Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

(Punktuelle) Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2012

Dezember 2011
Kategorien: Klienten-Info

Mitte November 2011 wurde das Budgetbegleitgesetz 2012 vom Nationalrat beschlossen. Die Endfassung bringt auch Änderungen im Bezug auf die „Kapitalbesteuerung Neu“ mit sich. Nachfolgend werden wichtige Veränderungen bzw. Neuerungen dargestellt. Sie treten grundsätzlich mit 1. Jänner 2012 ein.

Einkommensteuergesetz

Automatischer Verlustausgleich im Privatvermögen

Wie schon in der KI 6/2011 berichtet, tritt der automatische KESt-Abzug in den Fällen der „Vermögenszuwachsbesteuerung“ ab 1. April 2012 in Kraft. Bisher war vorgesehen, lediglich die Gewinne aus dem Vermögenszuwachs mit der 25%igen KESt zu belasten. Die KESt wird von der Bank in einem automatisierten Verfahren zum Abzug gebracht und an das Finanzamt abgeführt. Die Verluste mussten nach der bisherigen Regelung im Veranlagungsweg geltend gemacht werden. Ab dem 1. Jänner 2013 werden nun die Banken zusätzlich verpflichtet, einen laufenden Verlustausgleich vorzunehmen. Diese Regelung ist für den Steuerpflichtigen vorteilhaft, da die Verluste sofort berücksichtigt werden und nicht erst zeitverzögert nach erfolgter Veranlagung. Der Verlustausgleich gilt für alle Depots, welche bei ein- und dergleichen Bank bestehen. Ein Verlustausgleich zwischen Depots bei unterschiedlichen Kreditinstituten ist demnach nicht vorgesehen - hier bleibt dem Steuerpflichtigen wiederum nur der Weg über die Veranlagung. Für den Übergangszeitraum von 1. April 2012 bis 31. Dezember 2012 ist die Bank nicht verpflichtet einen laufenden Verlustausgleich durchzuführen. Sie muss jedoch bis zum 30. April 2013 eine nachträgliche Verlustverrechnung vornehmen.

Neuerung bei den begünstigten Spendenempfängern

Die Regelung der steuerlich abzugsfähigen Zuwendungen an in Österreich ansässige Einrichtungen mit Forschungs- und Lehraufgaben wurde im Juni 2011 vom EuGH als EU-rechtswidrig qualifiziert. Nunmehr sind alle Einrichtungen begünstigt, die ihren Sitz in einem EU-Staat oder in einem Drittland, mit dem ein umfassendes Amtshilfeabkommen besteht, haben und einer begünstigten inländischen Einrichtung entsprechen. Zudem wurde nun auch die Internationale Anti-Korruptions-Akademie in den Kreis der begünstigten Spendenempfänger aufgenommen.

Doch keine Ausdehnung bei Auftragsforschung

Im Begutachtungsentwurf zum Budgetbegleitgesetz 2012 war noch vorgesehen, die Deckelung der Aufwendungen bei Auftragsforschung zur Geltendmachung der Forschungsprämie aufzuheben. Im endgültigen Gesetzeswortlaut findet sich diese Änderung jedoch nicht mehr. Folglich sind auch weiterhin bei Auftragsforschung die Aufwendungen mit maximal 100.000 € beschränkt.

Partielle Wiedereinführung des Alleinverdienerabsetzbetrags – Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrags

Mit Jahresbeginn 2011 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag für Steuerpflichtige ohne Kinderbetreuungspflichten abgeschafft und als Ausgleich bei Pensionseinkünften unter 13.100 € der Pensionistenabesetzbetrag im gleichen Ausmaß erhöht. Da allerdings der Alleinverdienerabsetzbetrag im Bereich der Topfsonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen Vorteile bringt, konnte es durch den Wegfall zu Benachteiligungen kommen. Das Budgetbegleitgesetz 2012 korrigiert diese Schlechterstellung, indem unter bestimmten Bedingungen erhöhte Sonderausgaben auch dann geltend gemacht werden können, wenn kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht. Der Pensionistenabsetzbetrag i.H.v. 764 € steht in Zukunft Pensionisten mit einem steuerpflichtigen Einkommen von bis zu 19.930 € pro Jahr zu – bisher war die Grenze bei 13.100 €. Voraussetzung dafür ist, dass das jährliche Einkommen des Ehepartners nicht 2.200 € übersteigt.

Körperschaftsteuergesetz

Erweiterung der Besteuerung von Kapitaleinkünften bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften

Mit der Änderung wurde die Steuerpflicht bei inländischen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie KÖSt-befreiten Körperschaften auf sämtliche Kapitaleinkünfte erweitert. Ursache dafür war der nicht gewünschte negative Anreiz zu Investitionen in bisher nicht besteuerte Einkünfte aus z.B. riskanten nichtverbrieften Derivaten. Allerdings sind Einkünfte aus Wohnbauförderungsdarlehen der Länder von der Steuerpflicht ausgenommen.

Grunderwerbsteuergesetz

Grundstückszuwendungen an Stiftungen

Liegenschaftsbezogene Zuwendungen an Stiftungen waren bisher mit dem begünstigten Stiftungseingangssteuersatz von 2,5% besteuert. Zukünftig und aufgrund der Einstufung der grundstücksbezogenen Bewertungsvorschriften des Stiftungseingangssteuergesetzes als verfassungswidrig, sind diese Vorgänge direkt im Grunderwerbsteuergesetz geregelt, wobei ein Steuersatz von 3,5% zur Anwendung gelangt. Bei unentgeltlichen Grundstückserwerben durch die Stiftung oder wenn der Wert der Gegenleistung unter dem halben gemeinen Wert liegt, kommt es zukünftig zu einem erhöhten Steuersatz von 6%. Diese 6% entsprechen der Grunderwerbsteuer von 3,5% sowie einem Ausgleich für den Entfall der Stiftungseingangssteuer in Höhe von 2,5%. Die nunmehrige Regelung im (österreichischen) Grunderwerbsteuergesetz führt dazu, dass die Zuwendung ausländischer Grundstücke zukünftig keiner Besteuerung in Österreich unterliegt.

Bild: © Alterfalter - Fotolia

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