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Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

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Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

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Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
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Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

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Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Vom Freibetrag für investierte Gewinne zum Gewinnfreibetrag

Dezember 2009
Kategorien: Klienten-Info

Mit 1.1.2010 erfolgt durch die Ausdehnung des Freibetrags für investierte Gewinne (FBiG) und durch die gleichzeitige Streichung der begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne (§ 11a EStG) eine Vereinfachung steuerlicher Begünstigungen. Der „neue“ Gewinnfreibetrag ist unabhängig von der Gewinnermittlungsart für alle natürlichen Personen anwendbar, welche betriebliche Einkünfte erwirtschaften. Übersteigt der Gewinn 30.000 €, so kann für diesen zusätzlichen Betrag bei entsprechenden Investitionen der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Die Obergrenze bleibt mit 100.000 € pro Steuerpflichtigen p.a. gleich. Übergangsgewinne im Zusammenhang mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart können für die Begünstigung einbezogen werden, nicht aber Veräußerungsgewinne. Wird der Gewinn durch Pauschalierung ermittelt, so ist zwar die Inanspruchnahme des Grundfreibetrags möglich, nicht aber des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags. Der Freibetrag erhöht sich von 10% auf 13% und führt bis zu einem Gewinn von 30.000 € ohne Notwendigkeit einer entsprechenden Investition automatisch zu einer fiktiven Betriebsausgabe von bis zu 3.900 €, wodurch auch eine Gleichstellung mit unselbständig Erwerbstätigen (begünstige Besteuerung des 13. und 14. Gehalts) erfolgen soll.

Die Voraussetzungen für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag haben sich im Vergleich zum FBiG nicht geändert – es muss entweder in körperliche, abnutzbare Anlagegüter oder in bestimmte Wertpapiere investiert werden und die Mindestbehaltedauer muss vier Jahre betragen. Nicht völlig eindeutig sind die Folgen, wenn bestehende Wertpapiere vor Ablauf der Frist verkauft werden und im selben Veranlagungszeitraum für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag taugliche Anlagegüter erworben werden. Dem Gesetzeswortlaut folgend muss mit den neuen abnutzbaren Anlagegütern die Frist der noch nicht abgelaufenen Wertpapiere fortgesetzt werden und es kann nicht stattdessen eine Nachversteuerung des alten Freibetrags und eine Inanspruchnahme des neuen investitionsbedingten Gewinnfreibetrags erfolgen.

In der Veranlagung 2009 kann der alte FBiG letztmalig in Anspruch genommen werden. Aufgrund der Erhöhung von 10% auf 13% kann es - sofern es auch betriebswirtschaftlich möglich ist - sinnvoll sein, eine Ersatzinvestition in das neue Jahr zu verschieben, um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen zu können.

Bild: © Les Cunliffe - Fotolia

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