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Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

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Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
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Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

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Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Kein Vorsteuerabzug für privat genutzte Gebäudeteile – Entscheidung in Seeling-Fällen

November 2009

Ein fast revolutionär anmutendes EuGH-Urteil im Jahr 2003 in der Rechtssache „Seeling“ hat damals bei vielen Steuerpflichtigen die Hoffnung geweckt, bei teils unternehmerisch und teils privat genutzten Gebäuden zunächst den vollen Vorsteuerabzug (auch für den privat genutzten Teil) geltend machen zu können. In weiterer Folge wäre die private Nutzung als Eigenverbrauch in verhältnismäßig geringen Beträgen zu versteuern gewesen. Die Befürchtung von erheblichen Umsatzsteuerausfällen hat dazu geführt, dass die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug für privat genutzte Gebäudeteile mit komplexen Regelungen und Argumenten „abzudrehen“ versuchte. Die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise der Finanzverwaltung wurde damals von zahlreichen Experten in Frage gestellt. Die Folge waren eine Vielzahl von Berufungen gegen abweisende Bescheide der Finanzverwaltung.

Nach über sechs Jahren hat der VwGH (28.5.2009, 2009/15/0100) nach vorheriger Anfrage beim EuGH nun entschieden, dass ein auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG gestützter Ausschluss des Vorsteuerabzuges für Ausgaben des privaten Haushalts und Aufwendungen für die Lebensführung zulässig ist. Nach diesen speziellen österreichischen Bestimmungen, die bereits vor dem EU-Beitritt (1.1.1995) galten und bis heute nicht geändert wurden, ist somit für jene Gebäudeteile, die überwiegend privaten Wohnzwecken dienen, der Vorsteuerabzug leider unzulässig. Da mit abweisenden Berufungsentscheidungen (auch im weiteren Instanzenzug durch den UFS oder den VwGH) zu rechnen ist, wird eine Fortführung der in den letzten Jahren ausgesetzten Verfahren in der Regel nicht mehr sinnvoll sein.

Auch bei Körperschaften öffentlichen Rechts (Gemeinden, Pfarren usw.) ist – wenngleich auf Basis anderer Entscheidungen von VwGH (vom 8.7.2009, 2006/15/0231 und 24.6.2009, 2007/15/0192) und EuGH (12.2.2009, C-515/07) – die Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzugs für den hoheitlich genutzten Teil nicht möglich. Die Argumentation lautet dabei, dass hoheitliche Tätigkeiten keine der Mehrwertsteuerrichtlinie unterliegende Aktivitäten darstellen (sondern unternehmensfremde Zwecke). Auch hier wird eine Fortführung der Berufungsverfahren regelmäßig nicht mehr zweckmäßig sein.

Bild: © gunnar3000 - Fotolia

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