Erfolgreich steuern

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Damit Ihr Unternehmen immer bestens auf Kurs bleibt.

Im Mittelpunkt steht der Klient.

Im Mittelpunkt der Klient

Wir sind für Sie da, betreuen Sie individuell,kompetent und kostentransparent.

Gemeinsam mehr erreichen

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Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

Vorausschauend planen

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Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

WIR BETREUEN SIE INDIVIDUELL & FAIR.

Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
Vorausschauende und steueroptimale Beratung, die ganz an Sie und Ihr Unternehmen angepasst ist, steht bei uns im Mittelpunkt.

Weil Erfolg planbar ist.

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UNSER LEITBILD

Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

Wir sind ein kundenorientiertes Unternehmen, das die Wünsche seiner Klienten schnell, gewissenhaft, verlässlich und kompetent ausführt.

Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Die steuerliche Geltendmachung von Umschulungskosten

November 2008

Umschulungskosten können Ausbildungs- und Fortbildungskosten vergleichbar als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Den Lohnsteuerrichtlinien sowie den uneinheitlichen UFS-Entscheidungen folgend, gelten als wesentliche Voraussetzungen, dass schon eine berufliche Tätigkeit bestanden hat und dass die Umschulung so umfassend ist, dass eine vom bisherigen Beruf verschiedene Tätigkeit ausgeübt werden kann. Der UFS hat in diesem Zusammenhang klargestellt (UFS vom 25.6.08, RV/0044-S/08), dass die Umschulung nicht auf die Ausübung einer neuen Haupttätigkeit abzielen muss, sondern dass auch Nebentätigkeiten als Grund anerkannt werden. Bedeutend ist, dass die Absicht der tatsächlichen Ausübung einer anderen Tätigkeit klar zum Ausdruck kommt. Merkmale hierfür sind beispielsweise, ob das angestrebte Zeitverhältnis (z.B. 50:50) zwischen bisheriger und neuer Tätigkeit tatsächlich umgesetzt wird, wie viel Zeit zwischen Abschluss der Umschulung und Aufnahme der Tätigkeit vergeht und ob entsprechende Maßnahmen wie z.B. etwa Werbeaktivitäten für die neue Tätigkeit gesetzt werden. Gleichsam objektive Gründe für eine Umschulung sieht die Finanzverwaltung als erfüllt, wenn der Steuerpflichtige arbeitslos ist, die weitere Einkunftserzielung im bisherigen Beruf gefährdet ist oder die Verdienstmöglichkeit durch die Umschulung verbessert wird. Umschulungsmaßnahmen, welche aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von Arbeitsstiftungen gefördert werden, sind immer abzugsfähig.

Können die Umschulungskosten in den jeweiligen Jahren steuerlich in Abzug gebracht werden, ergeben sich keine rückwirkenden Änderungen, wenn im Endeffekt die neue Tätigkeit nicht ausgeübt wird weil z.B. kein Arbeitsplatz gefunden wird. Die Anerkennung im jeweiligen Veranlagungszeitraum durch die Finanzverwaltung ist zumeist nicht möglich, wenn die angestrebte Betätigung steuerliche Liebhaberei darstellt bzw. wenn sich die Umschulung auch zur Befriedigung privater Interessen eignet – dies führt insbesondere bei Ausbildungen im Gesundheitsbereich (z.B. Kinesiologie, Qui-Gong) oftmals zu Problemen.

Bild: © gunnar3000 - Fotolia

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