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Im Mittelpunkt steht der Klient.

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Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

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Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

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Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
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Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

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Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Sportlerpauschalierungsverordnung - Steuerzuckerl für "unsere" Sportler

November 2008
Kategorien: Klienten-Info

Selbständig tätige Sportler, die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind, können ihre Einkünfte pauschal ermitteln, wenn ihre Auftritte im Rahmen von Sportveranstaltungen im Ausland im Verhältnis zu den Auftritten im Inland überwiegen.

Wer als Sportler gilt, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, ist nicht entscheidend. Artisten, Schauspieler und Trainer gelten jedenfalls nicht als Sportler, da die Erbringung einer sportlichen Tätigkeit nicht den materiellen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit darstellt.

Ob die Auftritte im Inland oder im Ausland überwiegen, wird anhand der Kalendertage ermittelt, die der Sportler tatsächlich bei in- und ausländischen Sportveranstaltungen verbringt. Trainingszeiten als Vorbereitung auf konkrete Wettkämpfe sind bei diesem Vergleich - im Gegensatz zu Trainingslagern ohne Verbindung mit einer Sportveranstaltung - zu berücksichtigen.

Die pauschale Einkünfteermittlung betrifft alle Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler. Diese Einkünfte umfassen u.a. Start- und Preisgelder, Prämien, Zuflüsse aus Werbeverträgen bis zur Beendigung der aktiven Karriere und Versicherungsleistungen aufgrund von Sportverletzungen (ausgenommen Schmerzengeld).

Wird die Pauschalierung in Anspruch genommen, ist in Österreich nur ein Drittel der Einkünfte zu versteuern. Die restlichen zwei Drittel der Einkünfte, die in Kennzahl 440 der Einkommensteuererklärung anzugeben sind, sind hingegen nur für die Ermittlung des Steuersatzes relevant (Progressionsvorbehalt). Im Ausland einbehaltene Abzugssteuern können in Österreich nicht angerechnet werden.

Die Inanspruchnahme der Sportlerpauschalierung schließt, wie wir in der Ausgabe im August 2008 berichtet haben, die Geltendmachung des Freibetrags für investierte Gewinne nicht aus. Ein Drittel der unter Berücksichtigung des Freibetrags ermittelten Einkünfte ist in diesem Fall in Österreich zu versteuern. Zwei Drittel des Freibetrags reduzieren jenen Betrag, der progressionserhöhend zu berücksichtigen ist.

Bild: © Markus Bormann - Fotolia

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