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Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

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Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

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Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

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Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

UFS-Entscheidung führt zu Steuerstundungsvorteil bei privaten Investitionszuschüssen

August 2008
Kategorien: Klienten-Info

Subventionen aus öffentlichen Mitteln sind generell steuerfrei. Gleichzeitig gelten im Fall von öffentlichen Investitionszuschüssen nur die aus anderen Mitteln geleisteten Aufwendungen als steuerliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Im Ergebnis stehen daher der steuerfreien Zuwendung niedrigere steuerliche Abschreibungen in den Folgejahren gegenüber.

Für private Investitionszuschüsse sieht das EStG keine explizite Regelung vor. Die Einkommensteuerrichtlinien bestimmen jedoch in Rz 2161, dass diese Zuschüsse steuerlich als Ertrag auszuweisen sind. Eine Verteilung über die Nutzungsdauer des angeschafften Wirtschaftsgutes hatte nach bisheriger Verwaltungspraxis nicht zu erfolgen.

Der UFS Graz (RV/0125-G/06 vom 28.11.2007) hatte nunmehr über die steuerliche Behandlung eines Investitionszuschusses eines KfZ-Generalimporteurs an einen Autohändler zu entscheiden. Laut UFS ist in diesem Fall dem Maßgeblichkeitsprinzip zu folgen, welches besagt, dass die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung auch für die Steuerbilanz anzuwenden sind, sofern keine steuerliche Sondervorschrift besteht. Unternehmensrechtlich sind nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse nach herrschender Praxis über die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes zu verteilen. Eine solche Verteilung ist daher auch steuerlich geboten.

Im Ergebnis kommt es aufgrund dieser UFS-Entscheidung zu einem Steuerstundungsvorteil. Private Investitionszuschüsse sind entgegen der Meinung der Finanzverwaltung nicht sofort steuerpflichtig, sondern über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes zu verteilen.

Bild: © GalaxyPhoto - Fotolia

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