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- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

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Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

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Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

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Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

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Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

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Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
Vorausschauende und steueroptimale Beratung, die ganz an Sie und Ihr Unternehmen angepasst ist, steht bei uns im Mittelpunkt.

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Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

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Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

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Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Gutscheine im Steuerrecht - steuerlich optimierte Mitarbeitermotivation und richtige steuerliche Behandlung von Verkaufsförderungsmaßnahmen

August 2008
Kategorien: Klienten-Info

Mitarbeiter steueroptimal beschenken

Das Einkommensteuergesetz sieht in § 3 Z 14 eine Steuerbefreiung für geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen sowie für dabei empfangene Sachzuwendungen vor. Die Sachzuwendungen sind jährlich bis maximal 186 € pro Mitarbeiter steuerfrei und umfassen z.B. Gutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Geldzuwendungen sind hingegen immer steuerpflichtig.

Die Abhaltung einer Betriebsfeier ist laut Rz 79 der Lohnsteuerrichtlinien nicht Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Zu beachten ist, dass es sich um keine individuelle Belohnung eines Mitarbeiters handeln darf (z.B. Geburtstag). Es muss vielmehr eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter aufgrund eines bestimmten Anlasses vorliegen (z.B. Weihnachten). Die Sachzuwendungen können vom Dienstgeber als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

Steuerliche Behandlung von Kaufgutscheinen

Gutscheine werden vermehrt als Maßnahme eingesetzt, um neue Kunden zu gewinnen bzw. um bestehende Kunden stärker an das Unternehmen zu binden. Umsatzsteuerlich ist zu beachten, dass im Zeitpunkt des Verkaufs eines Gutscheins noch kein Leistungsaustausch iSd UStG vorliegt. Weiters wird in den Umsatzsteuerrichtlinien in Rz 2607 klargestellt, dass das Entgelt für die Veräußerung eines Gutscheins auch keine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung darstellt, es sei denn der Verkauf eines Gutscheins erfolgt in Bezug auf eine genau bezeichnete Leistung (z.B. für den Besuch einer bestimmten Theatervorstellung). Die Umsatzsteuerpflicht entsteht daher regelmäßig erst, wenn der Kaufgutschein eingelöst wird.

Bilanzierende Unternehmer haben bis zur Einlösung des Kaufgutscheins eine Verbindlichkeit auszuweisen. Die Einkommensteuerpflicht entsteht somit regelmäßig erst im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins. Sollte jedoch die Höhe oder der Zeitpunkt des Eintritts der Verbindlichkeit unbestimmt sein, ist statt einer Verbindlichkeit eine Rückstellung zu bilden. In diesem Fall ist zu beachten, dass nur 80% des Teilwertes steuerlich angesetzt werden dürfen, sofern die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern führt der Verkauf von Gutscheinen regelmäßig bereits bei Bezahlung zu einer Betriebseinnahme.

Steuerliche Behandlung von Gratisgutscheinen

Gratisgutscheine, die im Falle einer Einlösung zu einer Preisreduktion eines bestimmten Produktes führen, wirken sich umsatzsteuerlich immer erst bei Geschäftsabschluss aus. Einkommensteuerlich sind solche Gutscheine regelmäßig ebenfalls erst im Zeitpunkt der Einlösung als Kaufpreisminderung zu berücksichtigen.

Verteilt ein Unternehmen Gratisgutscheine, die den unentgeltlichen Erwerb einer Ware ermöglichen, ist zu beachten, dass unentgeltliche Zuwendungen auch dann umsatzsteuerbar sind, wenn sie aus unternehmerischen Gründen getätigt werden (z.B. zur Verkaufsförderung). Ausgenommen von dieser Besteuerung sind lediglich Geschenke von geringem Wert, die je Empfänger jährlich 40 € nicht übersteigen. Sofern die Inanspruchnahme aus solchen Gutscheinen hinsichtlich Höhe bzw. Zeitpunkt ausreichend konkretisiert ist, ist von bilanzierenden Unternehmern eine entsprechende steuermindernde Vorsorge zu passivieren.

Bild: © gmg9130 - Fotolia

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