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Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

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Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

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Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

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Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Meldevorschriften im Zusammenhang mit Schenkungen ab dem 1.8.2008

August 2008
Kategorien: Klienten-Info

Im Zusammenhang mit dem Wegfall der Schenkungssteuer ergeben sich ab dem 1.8.2008 zahlreiche Meldepflichten. Meldepflichtig sind dabei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden (d.h. keine Anzeigepflicht für Erbschaften).

Befreit von der Anzeigepflicht sind Erwerbe zwischen nahen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 €, wobei Erwerbe vom selben Angehörigen innerhalb eines Jahres zusammengerechnet werden. Der Angehörigenbegriff ist weit gefasst und umfasst neben Eltern, Ehegatten und Kindern, u.a. auch Großeltern, Urgroßeltern, Enkel, Urenkel, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen sowie Lebensgefährten (auch gleichgeschlechtliche). Bei Erwerben von anderen Personen (Nichtangehörige) beträgt die Wertgrenze lediglich 15.000 €, wobei hier sogar die Erwerbe der letzten fünf Jahre zusammengerechnet werden müssen. Sachliche Befreiungen von der Meldepflicht bestehen u.a. für Gewinne aus Preisausschreiben, Zuwendungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, für übliche Gelegenheitsgeschenke (zu Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Sponsion usw.) soweit der Wert 1.000 € nicht übersteigt und für Zuwendungen zwischen Ehegatten zur Anschaffung/Errichtung einer Wohnstätte (maximal 150m2 Wohnfläche).

Die Anzeige meldungspflichtiger Erwerbe kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen. Grundsätzlich soll die Anzeige auf elektronischem Weg erfolgen (außer bei Unzumutbarkeit); die entsprechenden Formulare werden via FinanzOnline bereitgestellt. Die Anzeige hat binnen drei Monaten ab dem Erwerb zu erfolgen. Zur Anzeige verpflichtet sind Geschenknehmer und Geschenkgeber sowie an der Abwicklung der Schenkung beteiligte Rechtsanwälte oder Notare. Sobald ein Verpflichteter Anzeige erstattet, entfällt die Anzeigepflicht der anderen.

Achtung: Die Nichterfüllung von Meldepflichten kann mit einer Strafe von bis zu 10% des Wertes des geschenkten Vermögens sanktioniert werden!

Ist der Wert des übertragenen Vermögens offenkundig (z.B. bei Bargeld oder Sparbüchern) so ist dieser Wert in der Anzeige anzugeben. Anderenfalls ist eine Schätzung vorzunehmen, wobei gesonderte Schätzgutachten (selbst bei Betriebsübertragungen) nicht erforderlich sind.

Schenkungen und Erbschaften von Grundstücken unterliegen nunmehr der Grunderwerbsteuer. Der Steuersatz beträgt entweder 2% (bei Erwerben von Eltern, Ehegatten, Kindern, Enkelkindern, Stiefkindern, Adoptivkindern oder Schwiegerkindern) bzw. 3,5% in den übrigen Fällen. Bemessungsgrundlage ist der dreifache Einheitswert. Befreiungen bestehen im Rahmen von Betriebsübergaben bzw unter bestimmten Voraussetzungen für Grundstückschenkungen unter Ehegatten. Bei Betriebsübergaben kommt ein Freibetrag von 365.000 €, der sich zur Gänze auf die zum Betrieb gehörigen Grundstücke bezieht, zum Tragen. Die Steuerschuld entsteht bei Erbschaften mit der Einantwortung. Rechtsanwälte und Notare können die Grunderwerbsteuer selbst berechnen und an das Finanzamt für den Steuerschuldner abführen. Anderenfalls hat der Erwerber selbst eine Anzeige beim Finanzamt vorzunehmen. Die Grunderwerbsteuer wird in diesem Fall bescheidmäßig festgesetzt.

Bild: © ki33 - Fotolia

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