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Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

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Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

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Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
Vorausschauende und steueroptimale Beratung, die ganz an Sie und Ihr Unternehmen angepasst ist, steht bei uns im Mittelpunkt.

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Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

Wir sind ein kundenorientiertes Unternehmen, das die Wünsche seiner Klienten schnell, gewissenhaft, verlässlich und kompetent ausführt.

Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung der Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften und Auswirkungen auf die Ertragssteuern

November 2007
Kategorien: Klienten-Info
  • Umsatzsteuerlich sind Gesellschafter-Geschäftsführer als selbständig und damit auch als Unternehmer anzusehen, wenn sie mehr als 50% beteiligt sind oder aufgrund gesellschaftsrechtlicher Sonderbestimmungen (Sperrminorität) nicht überstimmt werden können. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung konnten diese bisher aber auch als Nichtunternehmer behandelt werden. Lauf BMF-Info vom 23. Juli 2007 ist diese Vereinfachung jedoch nur mehr dann möglich, wenn die Kapitalgesellschaft zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kapitalgesellschaften (z.B. Banken, Versicherungen) muss daher das Gesellschafter-Geschäftsführergehalt der Umsatzsteuer unterworfen werden.
  • Ertragssteuerlich stellen Entgelte für Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligung von mehr als 25% bei diesen Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar (kein Lohnsteuerabzug, keine begünstigte Besteuerung eines 13. und 14. Gehaltes). Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer kann das 6%ige Betriebsausgabenpauschale geltend gemacht werden. Die nicht abzugsfähige Umsatzsteuer stellt bei der Kapitalgesellschaft einen (zusätzlichen) Kostenfaktor dar!
  • Zur Vermeidung von Härtefällen hat die Finanzverwaltung bis zur Anwendung der geänderten umsatzsteuerlichen Behandlung jedoch einen Übergangszeitraum bis zum 1. Jänner 2009 zugestanden. Gesellschafter-Geschäftsführer von nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kapitalgesellschaften haben daher bis dahin noch die Möglichkeit, die Modalitäten ihrer Vergütungen anzupassen. Insbesondere ist dabei - falls ausreichend ausschüttungsfähige Gewinne vorhanden sind - an Gewinnausschüttungen statt Geschäftsführerbezüge zu denken, da Ausschüttungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Auf Ebene des Gesellschafters ist die Steuerschuld mit dem Abzug der 25%igen KEST abgegolten. Die kombinierte Steuerbelastung (KöSt bei der Gesellschaft und KEST-Abzug bei Ausschüttung) beträgt dann 43,5%. Positive Effekte können sich auch durch die Entlastung von Lohnnebenkosten ergeben (keine Kommunalsteuer, DB, DZ bei Ausschüttungen).

Bild: © sergign - Fotolia

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