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Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

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Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

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Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
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Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
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Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

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Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Dienstgeberabgabengesetze

Januar 2007
Kategorien: Klienten-Info

Der Mehrzahlgebrauch in der Überschrift hat seinen Grund darin, dass es zwei gleichlautende Gesetze mit völlig unterschiedlichem Inhalt gibt, nämlich ein Bundesgesetz über eine pauschalierte Abgabe von Dienstgebern geringfügig beschäftigter Personen (Dienstgeberabgabegesetz-DAG) und ein Landesgesetz in Wien über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe (im Sprachgebrauch U-Bahnsteuer genannt).

:: Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte

Übersteigen die monatlichen Entgelte (ohne Sonderzahlungen) an solche Dienstnehmer (auch freie Dienstnehmer) das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze (2007: € 341,16) demnach € 511,74 (2006: € 499,74), hat der Dienstgeber an den Krankenversicherungsträger, bei dem die Meldung für die Unfallversicherung zu erfolgen hat, eine pauschale Abgabe in der Höhe von 17,8% zu entrichten (16,4% für PV & KV und 1,4% für UV). Die Abgabe (eigentlich ist es ein Sozialversicherungbeitrag) ist am 15. Jänner des Folgejahres fällig, kann von Selbstabrechnern aber auch monatlich entrichtet werden. Bei mehreren geringfügig Beschäftigten nach Vollendung des 60. Lebensjahres fallen nur 16,4% an, da der 1,4%ige UV-Beitrag entfällt. Bestehen für einen Dienstgeber mehrere Dienstgeber-Kontonummern, so hat eine Zusammenrechnung aller bei ihm geringfügig Beschäftigten zu erfolgen.
Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Entgelt den Grenzbetrag nur deshalb nicht überschreitet, weil das Beschäftigungsverhältnis während des Monats begonnen, beendet oder unterbrochen wurde. Die Geringfügigkeitsgrenzen gelten nicht für Lehrlinge, Hausbesorger und Kurzarbeiter.

:: Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer)

Abgabepflichtig ist jeder Dienstgeber, der mindestens einen Dienstnehmer in Wien beschäftigt. Die Abgabe beträgt für jeden Dienstnehmer pro angefangene Woche des Dienstverhältnisses € 0,72 und ist bis zum 15. Tag des Folgemonats für die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten. Bis 31. März des Folgejahres ist eine Dienstgeberabgaben-Erklärung für das vergangene Kalenderjahr einzureichen. Ein Rückerstattungsantrag ist bis zum Ende des Jahres einzubringen, das dem Jahr, für das die Erstattung begehrt wird, folgt. Eine Erstattung erfolgt, wenn die Summe der aus den Dienstverhältnissen geleisteten Entgelte im Vorjahr monatlich € 218,02 nicht erreicht und das steuerpflichtige Einkommen p.a. € 2.180,19 nicht überstiegen hat.
Von der Abgabe sind u.a. befreit: Die Arbeitszeit pro Woche übersteigt nicht 10 Stunden, der Dienstnehmer ist über 55 Jahre, Lehrverhältnisse, Hausbesorger, Behinderte und Präsenzdiener sowie Gebietskörperschaften.

Bild: © M&S Fotodesign - Fotolia

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