Erfolgreich steuern

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Damit Ihr Unternehmen immer bestens auf Kurs bleibt.

Im Mittelpunkt steht der Klient.

Im Mittelpunkt der Klient

Wir sind für Sie da, betreuen Sie individuell,kompetent und kostentransparent.

Gemeinsam mehr erreichen

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Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

Vorausschauend planen

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Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

WIR BETREUEN SIE INDIVIDUELL & FAIR.

Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
Vorausschauende und steueroptimale Beratung, die ganz an Sie und Ihr Unternehmen angepasst ist, steht bei uns im Mittelpunkt.

Weil Erfolg planbar ist.

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UNSER LEITBILD

Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

Wir sind ein kundenorientiertes Unternehmen, das die Wünsche seiner Klienten schnell, gewissenhaft, verlässlich und kompetent ausführt.

Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

Unsere Wissen ist Ihr Gewinn

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Konjunkturbelebungsgesetz 2002

Juni 2002

In 10 Artikeln werden Maßnahmen zur Konjunkturbelebung auf dem Gebiet des Abgabewesens und des Arbeitsmarktes getroffen. Geändert werden das Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und das Neugründungs-Förderungsgesetz. Die arbeits- und sozialrechtlichen Elemente enthalten insbesondere eine Erleichterung für die durch Private ausgeübte Arbeitsvermittlung. Insbesondere entfällt das Verbot der gleichzeitigen Ausübung der Arbeitsvermittlung und der Arbeitskräfteüberlassung, sowie die doppelte Arbeitgeberverantwortlichkeit von Überlasser und Beschäftiger hinsichtlich des persönlichen Arbeitsschutzes. In Hinkunft genügt ein Hinweis des Überlassers an den Beschäftiger auf wichtige Umstände, die den persönlichen Arbeitsschutz betreffen. Ab 1. Juli 2002 können Ausländer innerhalb des Bundeslandes, für das die Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde, überlassen werden.
Im folgenden seien die abgabenrechtlichen Änderungen näher erläutert:

Einkommensteuergesetz

:: Forschungsförderung
- Zusätzlich zum bestehenden Forschungsfreibetrag gem. § 4 Abs. 4 Z. 4 EStG in der Höhe von 25 % der Forschungsaufwendungen und von 35 % der das arithmetische Mittel der letzten 3 Jahre übersteigenden diesbezüglichen Aufwendungen kommt gem. § 4 Abs. 4 Z. 4a EStG ab 2002 ein weiterer Forschungsfreibetrag von 10 %. Dieser zusätzliche Forschungsfreibetrag kann parallel zu den bisherigen Freibeträgen in Anspruch genommen werden. Er unterscheidet sich allerdings hinsichtlich der Bemessungsgrundlage. Der Begriff "Forschungsaufwendungen" ist beim zusätzlichen Freibetrag nach der OECD-Definition weiter gefasst und erstreckt sich auf eine schöpferische Tätigkeit mit dem Ziel, den Stand des Wissens zu vermehren und neue Wissensanwendungen zu erarbeiten.
Verboten ist aber die gleichzeitige bzw. zusätzliche Geltendmachung der Freibeträge für ein und die selben Aufwendungen. Als Richtschnur für die Abgrenzung des neuen Forschungsfreibetrages zu den beiden bisherigen, ist der Umstand maßgebend, dass die bisherigen Freibeträge nur für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen zustehen, für die eine ministerielle Bescheinigung oder ein Patentschutz besteht, während der neue Freibetrag bzw. die im folgenden erwähnte Prämie für Aufwendungen zusteht, die über den engeren Erfindungsbegriff hinausgehen.
- Betrieben mit ungünstiger Ertragslage steht eine 3 %ige Forschungsprämie gem. § 108c EStG wahlweise zur Verfügung. Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 4a EStG. Die Prämie kann allerdings nur von Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage des bisherigen Forschungsfreibetrages gem. § 4 Abs. 4 Z. 4 EStG sind.
Der Dokumentation der Bemessungsgrundlagen ist erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen. Die Erfassung dieser Aufwendungen sollte daher schon während des Jahres auf getrennten Konten erfolgen.

:: Bildungsförderung
- Der bisherige Bildungsfreibetrag ab 2000 in der Höhe von 9 % wird ab 2002 auf 20 % erhöht. Bemessungsgrundlage sind - nach wie vor - Aufwendungen, die dem Arbeitgeber von einer fremden Aus- und Fortbildungseinrichtung in Rechnung gestellt werden.
- Betrieben mit einer ungünstigen Ertragslage steht eine 6 %ige Bildungsprämie gem. § 108c EStG wahlweise zur Verfügung.

:: Verfahrensregelung für die Geltendmachung der neuen Prämien
Die Forschungs- und Bildungsprämien können nur in einem der Steuererklärung des betreffenden Jahres angeschlossenem Verzeichnis (amtlicher Vordruck) geltend gemacht werden. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung.

:: Sonderabschreibung für Investitionen des Jahres 2002
Dem § 10a EStG wird ein Absatz 3 angefügt, wonach eine vorzeitige Abschreibung von 7 % der Herstellungskosten unter folgenden Voraussetzungen geltend gemacht werden kann:

- Die Normal-Afa von den Herstellungskosten des Gebäudes beträgt bis zu 3 %. Darunter fallen Gebäude, die unmittelbar der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder Gewerbetreibenden bzw. mindestens zu 80 % dem Kundenverkehr bei Banken, Versicherungen oder ähnlichen Dienstleistungen dienen.
- Die tatsächliche Bauausführung wird nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Jänner 2003 begonnen. Die Sonder-Afa kann auch für unfertige Bauten von den in diesem Zeitraum fallenden Teil der Herstellungskosten vorgenommen werden. Die Kostenabgrenzung kann vom Kontostand "in Bau befindliche Anlagen" abgeleitet werden.
- Die Bemessungsgrundlage für die Sonder-Afa ist mit EUR 3,8 Mio. begrenzt, so dass die Sonderabsetzung maximal EUR 266.000,- beträgt.

Körperschaftsteuer

Die Bestimmungen über die Forschungs- und Bildungsprämie gem. § 108c EStG werden in § 24 Abs. 6 KStG übernommen und gelten für alle Körperschaften, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind. Da die Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes auch für Körperschaften gelten, sind die Bestimmungen betreffend die Sonderabschreibung auch bei Körperschaften anzuwenden.

Neugründungs-Förderungsgesetz

Die bisherigen verkehrssteuerlichen Begünstigungen für Betriebsneugründungen werden auf Betriebsübertragungen ausgeweitet, wobei diese sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich sein können und Einzelunternehmen sowie Anteile von Personen- und Kapitalgesellschaften umfassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die die Betriebsführung beherrschende Person wechselt und sich der Übernehmer bisher nicht vergleichbar betrieblich betätigt hat. Es muss sich also um einen Jungunternehmer handeln. Die steuerlichen Begünstigungen gelten für Betriebsübertragungen, die nach dem 31. Dezember 2001 erfolgen.
Die Grunderwerbsteuerbefreiung gilt nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 75.000,-, wenn die Grundstücksübertragung unmittelbar mit der Betriebsübertragung im Zusammenhang steht.
Die für Neugründungen weiterhin geltenden Befreiungen von Lohnnebenkosten und Kammerumlagen gelten aber nicht für Betriebsübertragungen.

Bild: © fischer-cg.de - Fotolia

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