Erfolgreich steuern

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Damit Ihr Unternehmen immer bestens auf Kurs bleibt.

Im Mittelpunkt steht der Klient.

Im Mittelpunkt der Klient

Wir sind für Sie da, betreuen Sie individuell,kompetent und kostentransparent.

Gemeinsam mehr erreichen

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Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

Vorausschauend planen

Vorausschauend kalkulieren

Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

WIR BETREUEN SIE INDIVIDUELL & FAIR.

Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
Vorausschauende und steueroptimale Beratung, die ganz an Sie und Ihr Unternehmen angepasst ist, steht bei uns im Mittelpunkt.

Weil Erfolg planbar ist.

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UNSER LEITBILD

Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

Wir sind ein kundenorientiertes Unternehmen, das die Wünsche seiner Klienten schnell, gewissenhaft, verlässlich und kompetent ausführt.

Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

Unsere Wissen ist Ihr Gewinn

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Kurz-Infos

März 2002
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Einkünfte von Vereinsfunktionären ab 2002
Auf Grund der Vereinsrichtlinien 2001 gelten für Einkünfte von Funktionären und Aktiven folgende Bestimmungen:

Zuordnung der Einkünfte
Die gewählten Funktionäre beziehen Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit.

Pauschale Freibeträge
Pro Verein sind monatlich EUR 75,- (bisher ATS 1.000,-) steuerfrei. Damit steht dieser steuerfreie Betrag gegebenenfalls mehrfach zu.

Umsatzsteuerbefreiung auch für ärztliche Gruppenpraxen
Seit 11. August 2001 wurden auch die Gruppenpraxen, die auf Grund des Ärztegesetzes in der Rechtsform einer Offenen Erwerbsgesellschaft geführt werden, in die unechte Umsatzsteuerbefreiung aufgenommen.

Wann die Ehefrau für Steuerschulden des Ehemannes haftet
Der OGH hat am 11. Juli 2001, 3Ob57/01f entschieden, dass die Ehegattin für Steuerschulden des Mannes dann haften muss, wenn zwischen den Eheleuten eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden abgeschlossen wurde. Dies gilt allerdings nur dann in seiner vollen Schärfe, wenn nicht nach gewiesen werden kann, dass das Geld alleiniges Eigentum der Ehegattin ist und somit in ihrem Sondervermögen steht. Im konkreten Fall hat das Finanzamt in der ehelichen Wohnung einen Bargeldbetrag gefunden, der beschlagnahmt worden ist. Das Finanzamt hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei diesem Geld um Miteigentum der Ehepartner handle. Der Ehegattin ist der Nachweis nicht gelungen, dass dieses Geld ihr alleiniges Eigentum ist.

Vorsteuerabzug für Kleinbusse und Kleinlastkraft wagen
Auf Grund des EuGH-Urteiles vom 8. Jänner 2002 kann der Vorsteuerabzug für diese Kraftfahrzeuge mit Wirkung ab 1. Jänner 1995 geltend gemacht werden. In nicht rechtskräftigen Fällen ist dieses Urteil automatisch anzuwenden. Bei rechtskräftigen Bescheiden ist - im Falle erheblicher Vorsteuerbeträge - die Anregung der Aufhebung des Bescheides gemäß § 299 Abs. 2 BAO zu empfehlen.
Über die weiteren umsatzsteuer- und ertragssteuerlichen Auswirkungen dieser Neuerung wird in der nächsten Klienten-Info berichtet.

Bewertung der Entnahme eines Betriebsgrundstückes mit Hypothek
Gemäß § 6 Zi 4 EStG sind Entnahmen mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen. In einem Rechtsstreit, in dem der Steuerpflichtige bei der Teilwertermittlung für ein entnommenes Betriebsgrundstück betriebliche und außerbetriebliche Lasten anrechnen wollte, hat der VwGH im E.98/14/0103 vom 29. Mai 2001 wie folgt entschieden: Weder betriebliche noch außerbetriebliche Lasten können bei der Teilwertermittlung verrechnet werden. Bereits im Erkenntnis des VwGH 93/16/0186 vom 28. April 1984 wurde der Grundsatz aufgestellt, dass ein Pfandrecht, welches auf einer Betriebsliegenschaft lastet, keine Teilwertabschreibung des Betriebsgrundstückes rechtfertigt.

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