Erfolgreich steuern

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Damit Ihr Unternehmen immer bestens auf Kurs bleibt.

Im Mittelpunkt steht der Klient.

Im Mittelpunkt der Klient

Wir sind für Sie da, betreuen Sie individuell,kompetent und kostentransparent.

Gemeinsam mehr erreichen

Gemeinsam Mehr erreichen_

Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg
- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

Vorausschauend planen

Vorausschauend kalkulieren

Mit Know-how, Erfahrung und vollem Engagement erarbeiten wir Lösungen, die Ihren wirtschaftlichen Erfolg fördern und auch zukünftig sichern.

Ihr Partner zum Erfolg

Ihr Partner zum Erfolg

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

WIR HABEN IHRE STEUERN IM GRIFF.

Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

WIR BETREUEN SIE INDIVIDUELL & FAIR.

Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
Vorausschauende und steueroptimale Beratung, die ganz an Sie und Ihr Unternehmen angepasst ist, steht bei uns im Mittelpunkt.

Weil Erfolg planbar ist.

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UNSER LEITBILD

Wir bürgen nunmehr seit 1969 für Qualität in allen Aufgabenbereichen einer Steuerberatungskanzlei.

Wir sind ein kundenorientiertes Unternehmen, das die Wünsche seiner Klienten schnell, gewissenhaft, verlässlich und kompetent ausführt.

Wir haben Erfahrung bei der Beratung spezieller Berufsgruppen (z. B. Onlinehändler) und sorgen für eine termingerechte Abgabe der Abschlüsse an das Finanzamt.

Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

Unsere Wissen ist Ihr Gewinn

Test

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Kurz-Infos

September 2001
Kategorien: Klienten-Info

Betriebsausgabenpauschale 12% bzw. 6%
Die Betriebsausgabenpauschalierung gemäß § 17 EStG ist für Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb vorgesehen, wenn der Gewinn durch Einnahmen-Ausgabenrechnung ermittelt wird. Grundsätzlich ist der Pauschalbetrag mit 12% der Umsätze zu ermitteln, wenn diese im Vorjahr nicht mehr als S 3 Mio. betragen haben. Der Pauschalbetrag vermindert sich auf 6% der Umsätze bei Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit sowie bei Einkünften aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 22 Zi 2 EStG (Vermögensverwaltung und Bezüge von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften).
Zur Definition der Einkünfte aus kaufmännischer oder technischer Beratung sei auf die Einkommensteuerrichtlinien 2000 RZ 7937 und 7938 verwiesen. Das BMF hat im Erlass vom 23. Jänner 2001 darauf hingewiesen, dass das Betriebsausgabenpauschale von 6% nur für Tätigkeiten anzuwenden ist, die nicht über die Beratung hinausgehen (z.B. reine Konsulententätigkeit). Umfasst die Beratungstätigkeit aber auch die Erstellung von Bauplänen, statische Berechnungen, die Bauaufsicht etc. unterliegen diese dem 12%igen Betriebsausgabenpauschale.

Neues zur Künstler-, Schriftsteller- und Sportlerpauschalierung
Mit BMF-Erlass vom 4.Mai 2001 erfolgten Klarstellungen durch Ergänzung der EStR 2000 (Rz 4361ff) sowie UStR 2000 (Rz 2251ff). Insbesondere sei auf das neue Formular „Kom9“ hingewiesen, welches Künstler/Schriftsteller für Zwecke der Pauschalierung auszufüllen und den Steuererklärungen beizulegen haben.

Behandlung einer Lohnsteuer-Nachforderung
Übernimmt der Arbeitgeber aufgrund seiner Haftungsverpflichtung eine Lohnsteuernachzahlung, so resultiert daraus für den Arbeitnehmer kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Die bezahlte Lohnsteuer ist beim Arbeitgeber Betriebsausgabe. Bei einer Steuerveranlagung des Dienstnehmers kann allerdings diese Lohnsteuer nicht auf die Einkommensteuer angerechnet werden.

Bild: © Wrangler - Fotolia

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