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- damit Sie über Ihre Ziele hinaus kommen!

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Ihr Partner zum Erfolg

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Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen unternehmerischen und steuerrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Planung Ihrer Unternehmensidee und erledigen Ihre Buchhaltung und Eingaben termingerecht.

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ÜBER UNS

Steuerberatung in Neunkirchen und Umgebung von Experten. Lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich von unseren Konzepten und Lösungen überzeugen.

Wir stehen in Ihnen verlässlich und vertrauensvoll in allen Steuerangelenheiten zur Seite. Vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

WIR SIND IHR KOMPETENTER PARTNER.

Besonders wichtig ist uns der persönliche Kontakt zu unseren Klienten, um sie optimal in allen Bereichen der Unternehmens- uns Steuerberatung zu betreuen.

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Wir beraten und begleiten Unternehmen jeder Größe in Neunkirchen und Niederösterreich.
Von der Steuerberatung über die laufende Buchhaltung bis hin zur Gründungsberatung sind wir für Sie da.

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Wir bieten individuelle Lösungen Ihrer Steuerangelegenheiten.
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Wir bilden uns permanent weiter, um immer auf dem letzten Stand zu sein und unsere Klienten optimal beraten zu können.

Wir sind danach bestrebt, unseren Mitarbeitern ein angenehmes Arbeitsklima zu bieten, um die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu schaffen.

Wir haben uns zum Ziel gemacht, unser Handeln mit den Wünschen unserer Klienten abzustimmen, um volle Zufriedenheit gewährleisten zu können.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Betriebsstätte bei Tätigkeit eines ausländischen Arztes in österreichischen Ordinationsräumen?

Dezember 2013

Ein ausländischer Arzt ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich erbringt in diversen österreichischen Kliniken auf Basis von abgeschlossenen Verträgen chirurgische Tätigkeiten. Dazu wurden ihm zu den Behandlungszeiten Räume zur Verfügung gestellt. Für das Finanzamt reichte diese bloße Mitbenützung aus, um eine Betriebsstätte anzunehmen und somit Einkommensteuer für die in Österreich vollbrachte Tätigkeit vorzuschreiben. Wenngleich der UFS jüngst (GZ RV/0107-F/13 vom 6.9.2013) keine inhaltlich finale Entscheidung treffen musste, beinhaltet der Sachverhalt doch einige bemerkenswerte Aussagen.

Eine Betriebsstätte ist eine feste örtliche Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes dient. Der Steuerpflichtige muss dazu zwar die Verfügungsmacht über die Betriebsstätte haben, sie muss jedoch nicht im Eigentum der Person stehen. Es genügt vielmehr, dass sie für Zwecke des Unternehmens ständig zur Verfügung steht. In früheren VwGH-Erkenntnissen wurde auch ausgesprochen, dass eine bloße Mitbenutzung eines Raumes zur Begründung einer Betriebsstätte ausreichen kann. Diese Erkenntnisse bezogen sich aber auf Geschäftsführer und Unternehmensberater, wobei hier ein Raum alleine und allenfalls Hilfsmittel (Strom, Telefon etc.) zur Begründung einer Betriebsstätte ausreichen können. Der UFS räumte nun aber ein, dass hierbei berufsbezogen zu ermitteln ist, inwieweit im konkreten Fall für die Ausübung der Tätigkeit ein Bedarf nach sachlicher Ausstattung besteht und welcher Art dieser Bedarf ist.

Der UFS führte nun aus, dass bei einem Arzt aufgrund seiner Tätigkeit die Zurverfügungstellung eines Raumes alleine nicht ausreicht, um eine Betriebsstätte in Österreich annehmen zu können. Vielmehr kommt es zusätzlich darauf an, ob die medizinischen Geräte und Apparaturen bei Bedarf jederzeit zur Verfügung gestellt werden. Hierbei sind die Ausgestaltung des Mitbenutzungsrechtes des Arztes sowie die vertragliche Gestaltung mit dem Vermieter der Räumlichkeit von wesentlicher Bedeutung. Gerade in dieser Frage hat jedoch das Finanzamt widersprüchliche Feststellungen getroffen. Einerseits wurde behauptet, der Arzt hätte das erforderliche Arbeitswerkzeug selbst mitnehmen müssen und andererseits wären ihm der Raum, ein Behandlungsstuhl sowie Geräte, Zubehör und Verbrauchsmaterial zur Verfügung gestellt worden. In der Entscheidung spielte der UFS den Ball daher wegen mangelnder Sachverhaltserhebung wieder zurück an die erste Instanz. Da der VwGH zu Ärzten im Speziellen in diesem Zusammenhang noch keine Entscheidung getroffen hat, bleibt das Betriebsstättenrisiko für ausländische Ärzte weiterhin aufrecht.

Bild: © Superingo - Fotolia

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